Angelo Lauria, Heidelberg: weiteres Beispiel für den Bankrott der deutschen Familienrechtsjustiz, OLG Karlsruhe, 16 UF 190/15

„Beiden Eltern sollte indessen bewusst sein, was sie ihren Kindern durch ihr Verhalten seit der Trennung angetan haben.“

OLG Karlsruhe, 30.09.2015….

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Am Montag, 12.10.2015, habe ich das schöne Heidelberg besucht. (Das letzte Mal war ich hier im Frühjahr 2002 mit Kerstin Neubert, die hier studiert hatte, Wochenendtrip – knapp anderthalb Jahre bevor sie beim Zivilgericht Würzburg behauptete, das Kind habe sie „alleine“ gewollt und ich sei „bedrohlich“…).

Nun traf ich Angelo Lauria, Vater aus Heidelberg, einer der zahlreichen Betroffenen, der aufgrund des Blogs hier in selber Notlage (Bindungsblockade/Umgangsboykott, Untätigkeit der Justiz) im vergangenen Jahr den Kontakt und Austauch gesucht hatte. Der gemeinsame Nenner hier u.a. die Gutachterin K. Behrend.

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Angelo Laurias Anwältin Doris Ackermann zeigte in einem zweistündigen Gespräch zwar breitgefächertes Fach- und Hintergrundwissen, nannte die Kinder auch extrembelastet und „suizidgefährdet“ – hat aber nach meinem Eindruck vor der „Allmacht“ der Justiz, den Lügen und dem zweckgerichteten Missbrauch der Justiz und dem Unrecht hier innerlich resigniert und die Waffen gestreckt. Die wirkliche Not wird verdrängt bzw. steht hinter vorgeblichen juristischen „Zwängen“ zurück….

Angelo Lauria hier erlebte ich als gemütlichen aber auch kämpferischen Menschen, hochbelastet und besorgt um Zukunft und seine Kinder. Ein Mann, der nicht aufgibt, offen und direkt – so unberechtigt wie klischeehaft in eine Rolle als Paria und Störenfried gedrängt, die m.E. nichts mit der Wirklichkeit und tatsächlichem Charakter zu tun hat.

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Die Justiz versagt nach üblichem Muster.

Was all diesen „Hochkonflikt“-Fällen auch gemeinsam ist, ist offenkundig eine skrupellose, bösartige und gezielt Öl ins Feuer gießende „Rechtsvertretung“ der Gegenseite, einer sich als Opfer gerierenden Kindsmutter, die mit offenkundig allen Mitteln den größten Schaden zu erreichen sucht.

Ein jüngst gestellter Antrag dieser „Fachanwältin“ für Familienrecht, Susanne Rohfleisch, Heidelberg…(Link). (Dass diese Anwältin auf Qualifikation als „Mediatorin“ bei der Fernuni Hagen hinweist, ist bestenfalls als Scherz zu verstehen….).

Am 25.09.2015 stellte sie diesen Antrag gegen Angelo (während der seit Jahren seine Kinder kaum gesehen hat…):

„Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet.“

Fachanwältin für Familienrecht beantragt „Ordnungsgeld“ bis 250.000 € / 6 Monate Haft, weil Vater mit dem Auto vorbeifährt – Susanne Rohfleisch, Heidelberg

Wieder die Frage: wie VERANTWORTUNGSLOS und asozial dürfen sich Rechtsanwälte in hochsensiblen Kindschaftskonflikten verhalten? Was ist deren Ziel….?!

Hier wird – wie auch in Würzburg durch die Hitzlberger – der Konflikt zuerst gezielt mit allen Mitteln angeheizt; der Vater im Sinne (?) einer Mandantin entwertet, beleidigt, diffamiert, als „Bedrohung“ und „Gewalttäter“ fabuliert.

Und dann etikettiert man diese selbst ANGEHEIZTEN UND PROVOZIERTEN Konflikte als „hochkonflikthaft“ – und selbstverständlich ist im nächsten Schritt der Vater weiter auszugrenzen, wegen des Konflikts oder diverser Reaktionen, die man genüsslich breittritt, mit Gestus der Empörung der Polizei präsentiert und – siehste? – vor den Kindern ausbreitet.

Heuchelei als Programm.

Das sog. Gewaltschutzgesetz erweist sich als das „erstklassige“ geschlechtsspezifische Missbrauchsinstrument, als das es von den feministischen Frauenlobbys durchgesetzt wurde und gedacht war und als das es der Kriminologe Prof. Dr. Dr. Michael Bock von der Uni Mainz bereits 2001 dem Bundestag darlegte:

Klicke, um auf gutachtenbock.pdf zuzugreifen

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Prof. Bock auf Seite 15 des Gutachtens:

…“Das Gewaltschutzgesetz wird eine zusätzliche und sehr elegante Möglichkeit bieten, Väter von ihren Kindern fernzuhalten und sie ihnen dauerhaft zu entfremden.

Leider sind alle diese Mechanismen nicht neu. Die Zahl der streitigen Trennungs- und Schei-
dungsverfahren, in denen der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs der Kinder durch den Vater
erhoben wird, steigt. Und aliquid semper häret, auch wenn sich der Vorwurf irgendwann als
unbegründet herausstellt, wenn längst die Weichen gestellt sind. Die Fälle, in denen nur mit einem solchen Vorwurf gedroht wird, kennen wir nicht. Mit dem Gewaltschutzgesetz jeden- falls wird nach dem dunklen Kapitel des Mißbrauchs mit dem Mißbrauch eines neues Kapitel mit dem Mißbrauch des Gewaltvorwurfs aufgeschlagen werden.“…

Dieses Gutachten bleibt! Danke Prof. Bock….

Inzwischen bestätigt die Wirklichkeit in schlimmster Weise dieses hellsichtige und offenkundig mit immenser Berufserfahrung fundiert und objektiv erstellte Gutachten.

Es passt hier wie die Faust auf’s Auge, dass die ideologisch hetzende „Fachanwältin“ für Familienrecht, Susanne Rohfleisch, das Wort bei entsprechenden „Fortbildungen“ bei Frauennetzwerken und Frauenhäusern führt:

„Vortrag der Fachanwältin für Familienrecht Susanne Rohfleisch am 15.05.2013,… „Ort: Frauenberatungsstelle Courage“….

http://www.fhf-heidelberg.de/verein/de/node/71

Hier werden der Zielgruppe Frau erfahrungsgemäß sehr direkt die Vorgehensweisen und Handlungsanleitungen nahegebracht, wie man den lästigen Mann und Vater gemeinsamer Kinder mit einfachster „Glaubhaftmachung“ dauerhaft ausgrenzt, kriminalisiert und stigmatisiert. Fakten und Beweise waren gestern. „Courage„…oder was der Feminismus darunter versteht.

Kriterium für Gewaltvorwürfe ist längst nicht mehr tatsächliche Gewalt sondern schlicht der Wille der Frau, das „Angebot“ nutzen zu wollen, warum auch immer.

Charakterisiert wurde diese Frau, Susanne Rohfleisch, als jemand, der offenkundig eigene Traumata und Defizite auf Kosten des Rechts auslebt, falsche und provozierte „Gewalt“-Vorwürfe als probates Mittel ansieht, im Sinne der Mandantschaft gegen Männer und Väter zu hetzen, hierbei offenbar immer dümmlich grinsend und auf Krawall gebürstet.

Solche „Anwälte“ sind endlich aus dem Verkehr zu ziehen! Das alles hat nichts mehr mit „Berufsausübung“ zu tun – hier wird gezielt versucht, Menschen zu vernichten. Auf Kosten des Rechtsfriedens, auf Kosten des gesellschaftlichen Friedens und auf Kosten der Kinder von Parteien, die das Pech haben, an solche Racheanwälte zu geraten….. Dass Berufsverbände und Rechtsanwaltskammern hiergegen auch im Jahr 2015 immer noch nichts unternehmen, ist skandalös.

Die „lösungsorientierte“ Sachverständige Katharina Behrend hatte wie genannt auch hier ein „Gutachten“ abgegeben. Bereits hier Thema:
https://martindeeg.wordpress.com/2015/08/08/fall-in-baden-wuerttemberg-gutachterin-katharina-behrend-empfiehlt-willkuerlich-umgangsausschluss/

Zuerst empfahl sie im April 2015 aufgrund der bestehenden Vater-Kind-Bindung regelmäßigen „Umgang“. Ohne jede Änderung der äußeren Umstände schwenkte sie im Juli 2015 – wohl auf Intervention und in Ansprache mit dem überforderten Familienrichter Beichel-Benedetti – komplett um: Umgangsausschluss gegen den Vater! Diese Gutachterin, die offenkundig von Aufträgen der Justiz finanziell abhängig ist und ihren guten Ruf („kindesorientiert“) verspielt hat, widerspricht sich permanent selbst:

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Noch im Oktober 2014 schreibt dieselbe Katharina Behrend zum Umgangsausschluss im Gutachten in meiner Sache allgemein und folgerichtig:

….”Ein Ausschluss des Umgangsrechts kann nur befristet erfolgen, was regelmäßig zur Folge hat dass unmittelbar nach Fristablauf erneut gerichtliche Anträge gestellt werden. Diese verstärken der Erfahrung nach mit zunehmendem Alter des Kindes / Jugendlichen eher die Verweigerungshaltung als dass sie die Wiederaufnahme von Kontakten erreichen. Somit verschärfen sie die Konflikteskalation weiter.”

Auf der Homepage des Arbeitskreis Cochem wird Behrend ebenfalls wie folgt zitiert:

“Kein Eltern-Gutachten mehr

Vor allem die Idee der lösungsorientierten Arbeit eines Sachverständigen hat viele Scheidungsverfahren im Land umgekrempelt. “Eltern werden nicht mehr begutachtet und als geeignet bewertet, sondern es wird an ihre Eigenverantwortung appelliert, die Beziehung zu ihren Kindern zu erhalten”, erklärt Katharina Behrend. Die Zeiten der Eignungsdiagnose seien lange vorbei. Das müsse auch im Familienrecht endlich ankommen, so Behrend. Die Psychologin, die als Sachverständige aus einer TV-Dokumentation über Scheidungskinder bekannt ist, setzt sich bundesweit dafür ein, dass Familie als ein System von unauflöslichen Beziehungen begriffen wird und dass Kindeswohl damit eine Komponente dieses Systems ist. “Das müssen Eltern verstehen lernen, auch wenn das nach einer Trennung vom Partner schwer fällt”, so Behrend. Ein Kind brauche immer beide Eltern. “Häufig”, so Behrend, “freuen sich Kinder absurderweise auf den Scheidungstermin vor Gericht, weil sie da nach langer Zeit ihre Eltern wieder zusammen zu Gesicht bekommen.”….

http://www.ak-cochem.de/index.php/component/content/article/32/&img=images/stories/veroeffentlichungen/pressemeldungen/93-eine-familie-bleibt-unaufloeslich.html

Dennoch „empfiehlt“ Behrend hier im zweiten Anlauf genau das: den „Umgangsausschluss“ gegen den Vater – wodurch sowohl das untätige Gericht als auch die Kindsmutter „entschuldet“ werden.

Dieser Beschluss in zweiter Instanz erging auch auf Grundlage des willkürlichen Gutachtens in Sachen Angelo Lauria:
OLG Karlsruhe, 16 UF 190/15, Bindungsblockade der Kindsmutter führt zu Umgangsausschluss gegen den Kindsvater

Zuerst wurde verschleppt, konreter Umgangsbeschluss nicht durchgesetzt, Sanktionen gegen die vereitelnde Mutter wurden verweigert (entgegen Urteil des EGMR, das Deutschland ob dieser Weigerungshaltung zuletzt im Januar 2015 klar gerügt hat: „Kuppinger ./. Deutschland). Der Kriminalisierung des Vaters als FOLGE der Ausgrenzung wurde Tür und Tor geöffnet. Am Ende die Bankrotterklärung:

Die Bindungblockade der Mutter hatte Erfolg, der Vater ist größtmöglich geschädigt, die Kinder sind höchstbelastet. Alles weist in Richtung irreversivle Zerstörung der Bindung.

Kindsmutter (Bild/Facebook – an wen erinnert mich das bloß…) und Schwiegermutter haben es „allen gezeigt“. Die Schäden tragen der Vater und die Kinder – und langfristig natürlich auch die Mutter selbst….!

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Das Auflaufenlassen des Vaters hier und entgegen bestehendem konkretem Umgangsbeschluss BEWEISRECHTLICH hier veröffentlicht/Juli 2015 erfolgt Verweigerung von Ordnungsmitteln wegen Umgangsboykott, Antrag des Vaters Januar 2014:

Zitiert aus der Akte:
Amtsgericht Heidelberg, 31 F 7/14 AG
OLG Karlsruhe 16 WF 197/15

„Mit Beschluss vom 22.07.2015 hat das Amtsgericht den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen. Die Umgangsverweigerung durch die Kinder sei nicht nur der Antragsgegnerin, sondern auch dem Antragsteller anzulasten. Die starre Haltung der Kinder könne auch nicht durch Ordnungsmittel aufgeweicht werden. Eine Verhängung werde vielmehr zu einer weiteren Belastung der Kinder führen.“

„Der Umgang am 26.12.2013 fand statt. Am 27.12.2013 erschien der Antragsteller zum festgelegten Termin um 10.00 Uhr bei der Antragsgegnerin. Die Kinder wollten nicht mitkommen…“.

…“Auch der Umgangstermin am 29.12.2013 scheiterte. Der Antragsteller hatte nach seinem Vortrag einen Zirkusbesuch geplant. Dies sei mit den Kindern abgesprochen gewesen. Um 10.00 Uhr teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei der geplanten Abholung mit, die Kinder wollten keinen Umgang.“

…“Der Umgangstermin am 11.01.2014 fand nicht statt.“

„Mit am 17.01.2014 beim Amtsgericht eingeganenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Verhängung von Ordnungsgeld verlangt.“

(…„verlangt“?)

Der nächste Satz lautet:

„Im Umgangsverfahren wurde die ursprüngliche Umgangsregelung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.07.2015 abgeändert. Der Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern wurde bis 30.06.2016 ausgesetzt.“…..

Zitate OLG aus diesem aktuellen Beschluss vom 30.09.2015, 16 UF 190/15

…“Nachdem die Mutter mitgeteilt hat, der Vater habe gedroht sie umzubringen, hat das Amtsgericht Maßnahmen nach dem GewSchG getroffen.“

Wenn nichts mehr greift, dann wird der geschädigte Vater eben zur „Bedrohung“…“Glaubhaftmachung“ reicht für die zweckgerichtete Anwendung des Gewaltschutzgesetzes.

….“Trotz bestehender Umgangsregelung habe die Mutter systematisch den Kontakt zum Vater unterbunden. Sie habe immer nur lapidar mitgeteilt, die Kinder wollten ihn nicht sehen. Dadurch sei er auch gezwungen gewesen, an die Schulen der Kinder zu gehen, um seine (Kinder) zu sehen. Auch dort habe die Mutter die Lehrer für ihre Ziele eingesetzt, diese hätten sich auf die Seite der Mutter gestellt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten habe eindeutig die Anteile der Mutter am Elternkonflikt aufgezeigt. Der Vater agiere eindeutig auf der Elternebene, getragen von dem Wunsch seine Kinder zu sehen. Die Mutter reflektiere ihre eigenen Anteile am Elternkonflikt nicht. Zu einer Entlastung der Situation der Kinder sei eine Einstellungs- und Verhaltensänderung auf Seite der Mutter unerlässlich. Sie müsse eine bindungsfürsorgliche Haltung einnehmen.

Aus dem Gutachten ergebe sich die positive Vater-Kind-Beziehung. Die (Kinder) hätten ein gutes Verhältnis zum Vater. Durch einen Umgangsausschluss würden die Loyalitätskonflikte der Kinder weiter verschärft. Entsprechend den gutachterlichen Feststellungen sei eine Umgangspflegschaft einzurichten.“

Das Gericht meint:

„Ein Recht zum persönlichen Umgang mit (den Kindern) hat der Vater derzeit nicht. Es liegen triftige Gründe zu einer Abänderung der bisher bestehenden Umgangsregelung vor, § 1696 BGB.“….

….“Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG, Nichannahmebeschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – Rn. 17, juris). Ansonsten dürfen Kinder nicht gegen ihren erklärten Willen ohne Rücksicht auf ihre Bedürfnisse zum Spielball experimenteller Ansätze gemacht werden (BVerfG, a.a.O. Rn. 19).“

Auch die ersichtlich MANIPULIERTEN Äußerungen des Kindes sind also kein Grund mehr, gegen die manipulierende Mutter sachgerecht vorzugehen – diese muss es nur schaffen, das Kind gekonnt zu instrumentalisieren und gegen den Vater einzunehmen. Ein Leichtes, da sie ja (verbleibende) Bezugsperson des Kindes ist.

Der Senat teilt die Auffassung des Jugendamtes, dass die Kinder einem jahrelangen massiven Elternkonflikt ausgesetzt waren und sind. Sämtliche Versuche aller Beteiligten an einer gütlichen Lösung des Konflikts sind gescheitert. Die Kinder zeigen Belastungsreaktionen, die sicher auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Vaters sind.“….

Perfide und absurd: wenn der Vater seinen Kindern helfen will, soll er sie verstoßen…

….“Der Senat teilt die Ansicht des Jugendamtes, dass danach zwingend der Wille der Kinder nach einem Umgangsausschluss zu berücksichtigen ist…. (!!!)

Wörtlich so geäußert von den Kindern? Respekt….!

„…Der Senat geht ebenso wie das Amtsgericht davon aus, dass die Willensbildung der Kinder auch Folge einer den Umganng ablehnenden Haltung der Mutter ist.“….

Dennoch verweigerte und verweigert auch hier die Justiz jede Sanktion, Verhängung von Ordnungsgeld, Verhängung von Zwangshaft. Man lässt die mütterliche Familie solange auf das Kind einwirken, den Vater dämonisieren, kriminalisieren und ausgrenzen bis die Kinder – natürlich – diese Sichtweise übernehmen, im Widerspruch zu eigenen Gefühlen, die abgespalten werden müssen. Jede Reaktion eines Vaters, der auch nur geringste Tatkraft zeigt oder sich wagt irgendwie zu äußern oder zu verhalten, wird gegen ihn verwandt.

Er mutiert zu einer „Bedrohung“ – durch bloße Anwesenheit auf dem gleichen Planeten.

Die deutschen Untergerichte machen sich hier regelmäßig zum Täter, indem sie bindende Urteile des EGMR nicht umsetzen und überhaupt eine autistische Weigerungshaltung an den Tag legen, was Erkenntnisse der Bindungsforschung und der Konfliktdynamiken angeht! Dieses realitätsleugnende anachronistische Verhalten deutscher Richter wird immer bizarrer!

(Anstatt bspw. das Gewaltschutzgesetz endlich auf den Prüfstand zu stellen, bewirbt man den Mist weiter auf jeder Polizeidienststelle, das ist nur eine Fragwürdigkeit von vielen).

….“Die Kinder erleben den Vater unabhängig von der etwaigen Äußerungen der Mutter inzwischen als bedrohlich. Umfangreich führt das Amtsgericht aus, woaraus sich dieses Erleben der Kinder ergibt. Der Vater sucht die Kinder regelmäßig an ihren Schulen auf. Dies wünschen die Kinder nicht, gleichwohl respektiert es der Vater nicht. …..Diese werden durch das ständige Auftauchen des Vatersin der Schule permanent an den Elternkonflikt erinnert. Ihr schulisches Umfeld wird vom Vater in den Konflikt einbezogen…..Die Begründung des Vaters, er wolle seine Kinder sehen, kann nur vordergründig überzeugen. „….

Wie gesagt: „Bedrohung“ durch Anwesenheit und Dasein.

Und dann werden die Richterinnen/Richter des OLG es philosophisch:

„Verantwortungsvolle Elternschaft bringt auch sehr schmerzliche Entscheidungen im Interesse der Kinder mit sich. Dies verkennt der Vater. Sein Verhalten hat dazu geführt, dass sich die Kinder eindeutig auf die Seite der Mutter gestellt haben“…

Letztendlich soll also das gezielt ausgegrenzte Opfer „schuld“ daran, dass die Täter „Erfolg“ haben und die Kinder instrumentaliseren – und nicht die Täter selbst und die Justiz, die diesen Missbrauch von Kindern durch Untätigkeit und Bagatellisierung jahrelang befördert und bestätigt hat!

Das ist – nochmals: BIZARR! Intellektuell, juristsch und menschlich UNREDLICH! Um es zurückhaltend zu äußern.

…“Dass an der Haltung der Kinder erhebliche Verursachungsanteile der Mutter bestehen, ist nach dem Sachverständigengutachten anzunehmen.“

Ach!
Dafür braucht es dennoch erst einmal Gutachten…? Es wird freilich sofort relativiert:

„Das Gutachten weist aber auch auf die Verursachugnsanteile des Vaters hin. Bei beiden Elternteilen fehlt es an einer bindungsfürsorglichen Haltung (S. 11 des Gutachtens). Beide Elternteile sind nicht ernsthaft bereit, den Elternstreit, der Ursache des Loyalitätskonflikts der Kinder ist, zu lösen. Jeder Elternteil agiert unverändert hart und ohne Blick auf (die Kinder) gegen den anderen Elternteil.“

Richtig ist:

1. die Mutter benutzt die Kinder, um sich offenkundig zu rächen. Die Mutter hat eine MACHTPOSITION und jede Manipulationsmöglichkeit und Deutungshoheit jeden Verhaltens/Nichtverhaltens ihres Vaters gegenüber den Kindern!

2. der Vater hingegen agiert zwangsläufig von außen, unter enormem Druck, immer weiter traumatisiert, weil er den Kindern helfen möchte, dennoch hilflos gehalten wird, diese aus dem Konflikt befreien möchte, indem er als Vater da ist und ein entlastendes Korrektiv zum täglichen inneren Kampf der Kinder im mütterlichen Umfeld sein kann.

Beschluss OLG wird zu einer Bankrotterklärung des Rechtsstaates inkl. Schuldzuweisung an die Eltern, die man einerseits gewähren andererseits auflaufen ließ:

…“Die Streitigkeiten der Eltern dauern schon viele Jahre. Die Kinder sind unmittelbar einbezogen und haben Schäden erlitten. Den Kindern muss eine Atempause gegeben werden, die – auch wenn der Senat wenig Hoffnung in eine entsprechende Einsicht der Eltern hat – den Eltern die Gelegenheit gibt, ihr Verhalten zu überdenken. Dass die Eltern sich im Interesse der kinder zu einer Elternberatung entschließen, erscheint zwar fernliegend. Verdient hätten es ihre Kinder.“….

Dem Senat ist bewusst, dass der Vater die Entscheidung nur schwer wird nachvollziehen können und die Mutter diese möglicherweise – zu unrecht – als einen „Sieg“ ansehen wird. Beiden Eltern sollte indessen bewusst sein, was sie ihren Kindern durch ihr Verhalten seit der Trennung angetan haben. Eine unbeschwerte Kindheit sieht anders aus. Vielleicht gelingt es den Eltern doch noch, aus der Vergangenheit die richtigen Lehren zu ziehen.“…

Die erste „Lehre“ ist: sich niemals hilfesuchend als Vater an deutsche Gerichte zu wenden.

Am Ende werden dem Vater Angelo Lauria die Kosten aufgebürdet, weil Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt wird: seine Beschwerden werden als „sinnlos“ angesehen…..!

Soweit bis hier….!

Eine BILANZ zum sog. „Gewaltschutzgesetz“ – ein Fall für die Politik!

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Wiederholt wurde vor kurzem durch Juristen das – für die Justiz entlastende – Phantasma wiedergekäut, dass Richter und Justiz „nichts“ dafür können und schuldlos sind, wenn Eltern Konflikte austragen, Kinder entzogen werden, Konflikte eskalieren….so zB. von Richter Behl – aufgegriffen in Bericht der Mainpost – oder auch in dem realitätsleugnenden Geschreibsel des OLG Bamberg hier:

….“Kern des Problems ist (wohl) das (leider) gestörte Verhältnis der Eltern des Kindes“….

OLG Bamberg, Az. 4 W 17/15 – Umgangsboykott seit 2012 kein Anlass für Prozesskostenhilfe zwecks Schadensersatz

(NEIN! „Kern des Problems“ ist die Dummheit, Gleichgültigkeit und Arroganz der Justiz!)

Dies hat mich nun veranlasst, die FAKTEN und URSACHE „Gewaltschutzgesetz“ nochmals aufzugreifen. Dieses Schreiben ging u.a. an das für die Gesetzgebung zuständige Bundesjustizministerium und Prof. Bock von der Univ. Mainz, bekannt für seine hellsichtige politische Prognose zu diesem unsäglichen Gesetz, das den „Fall Deeg“ und diese Entrechtung erst möglich machte.

Eine politische Stellungnahme ist lange angezeigt:

„An Herrn
Bundesjustizminister Heiko Maas
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

Mehrfertigung an

Herrn
Prof. Dr. Dr. Michael Bock
Johannes Gutenberg-Universität
Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Jakob-Welder-Weg 9
55099 Mainz

Herr Prof. Dr. Dr. Michael Bock hat mit Datum vom 15.06.2001 dieses Gutachten über das sog. Gewaltschutzgesetz erstattet, angefertigt anlässlich der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 20. Juni 2001.

Klicke, um auf gutachtenbock.pdf zuzugreifen

Diese von Prof. Bock dargelegte vernichtende Prognose über die Wirkungsweise dieses Gesetzes wird seither offenkundig nicht überprüft.

Im Gegenteil werden die vernichtenden Folgen dieses entgegen Expertenrat und aller berechtigten Vorbehalte durchgezwungenen und am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zum vorgeblichen Schutz von Frauen vor „häuslicher Gewalt“ offenkundig bewusst verschleiert.

Als Antragsgegner einer sog. Gewaltschutzverfügung, die meine bürgerliche Existenz und meine Vaterschaft infolge einer gemäß § 1 GewSchG einfachst erlassenen Verfügung bis heute anhaltend zerstörte und meine bis dato bestehende Repuation als unbescholtener Polizeibeamte anhaltend zerstörte, bringe ich daher die folgenden erlebnisbasierten Folgen beweisrechtlich ur Kenntnis.

Aufgrund der eigenen traumatischen Erfahrung – die ich zuvor für schlichtweg unmöglich in einem Rechtsstaat gehalten habe – habe ich mich nun langjährig mit den weiterführenden Aspekten der Thematik beschäftigt.

Sämtliche hier dargestellten Fakten sind anhand Aktenlage und Dokumenten belegt und veröffentlicht unter: https://martindeeg.wordpress.com/

Auch dieses Schreiben wird beweisrechtlich auf dem Blog veröffentlicht, der das Ziel hat, diesen anhaltenden Justizskandal öffentlich und transparent zu machen.

I.
Gewaltschutzverfügungen als akuter Auslöser von Trauma, Gewalt und Tötungsdelikten

Das sog. Gewaltschutzgesetz ist unmittelbarer Auslöser von schädigenden Reaktionen bis hin zu Tötungsdelikten.

Es sind nachweislich Medienberichten bundesweit zahlreiche Morde vorliegend, die als direkte Folge der Zustellung einer sog. Gewaltschutzverfügung belegt sind.

Der stets gleichlautende Tenor ist hierbei, dass „trotz eines Kontaktverbotes“ der Antragsgegner plötzlich ausrastete, in Wohnungen eingedrungen wurde, auf der Straße mit einem Messer auf die Antragstellerin eingestochen wurde oder diese mit Benzin übergossen und angezündet wurde.

Anstatt diesen Kausalzusammenhang endlich objektiv zu prüfen und zu bewerten, wird mantraartig und in oberflächlicher Weise von interessierten Kreisen, Lobbys und sog. Frauennetzwerken stets eine präventive Wirkung dieses Gesetzes propagiert. Frauen werden regelrecht beworben und aufgefordert, im Konfliktfall doch „einfach“ einen niederschwellig zu erlangenden Antrag auf Gewaltschutzverfügung gegen den männlichen Partner zu stellen.

Dieser gemeingefährliche Unsinn wird bis zum Bundesfamilienministerium mit immensen Werbemitteln und auf Kosten des Steuerzahlers propagiert.

Es besteht faktisch aufgrund dieser Vorverurteilung geschlechtsspezifisch diskriminierendem Klima keine Möglichkeit für männliche Antragsgegner, falsche Angaben und Beschuldigungen einer Antragsgegnerin, die sich konform mit der Zielsetzung des Gesetzes und den Werbemaßnahmen der Behörden und Netzwerke als weibliches Opfer präsentiert, zu korrigieren.

II.

Persönlicher und repräsentativer Fall:
Mit Datum vom 22.12.2003 wurde mir selbst auf Antrag der Mutter des gemeinsamen Kindes, Rechtsanwältin Kerstin Neubert eine beim Zivilgericht Würzburg einfachst erlangte Gewaltschutzverfügung zugestellt.

Die Antragstellung erfolgte zwischenzeitlich fraglos nachweisbar nicht aufgrund irgendeines Fehlverhaltens oder gar Gewalt meiner Person sondern aufgrund Zwangsdenken, familiärer Zwänge, persönlicher Defizite und emotionaler Verärgerung und einem akuten Gefühl der Überforderung der Kindsmutter. Eine postnatale Depression dürfte vorgelegen haben.

Das gemeinsame Kind war zu diesem Zeitpunkt drei Monate alt. Mein Kenntnisstand war zu diesem Zeitpunkt, dass wir als Eltern dieses gemeinsamen Wunschkindes fraglos eine Familienbildung planten. Diese war ebenso wie wirtschaftlicher Zusammenhalt zuvor vereinbart worden.

Obwohl ich als 15 Jahre tätiger und bis dato unbescholtener Polizeibeamter sofort und von Anfang an mit beweisrechtlichem Eifer a) einen Widerspruch an dieses Zivilgericht Würzburg sowie ergänzend b) einen dringlichen Antrag auf Mediation, Schlichtung und Elternberatung beim zuständigen Familiengericht einreichte, hat diese einfachst beantragte und von dem m.E. charakterlich ungeeigneten Amtsrichter Thomas Schepping erlassene Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz bis heute folgende Schäden verursacht:

1.
Psychosoziale Folgen

Die bestehende Bindung zum damals drei Monate alten Kind wurde bis 2010 – und wieder seit 2012 – anhaltend zerstört.

Jegliche Teilhabe an der lebenslang prägenden Phase, die gesamte Kindheit und das Erleben des Aufwachsens dieses Wunschkindes, zu welcher sich die Kindsmutter zuvor zusammen mit mir bei gemeinsamer Familienplanung im beiderseitigen Alter von 33 Jahren entschlossen hatte, wurde durch einen invasiven, völlig inkompetenten und dummdreisten Eingriff dieser Provinzjustiz und unter Missbrauch des Gewaltschutzgesetzes zerstört.

Die Zustellung der Gewaltschutzverfügung bzw. das darauf folgende Auflaufenlassen durch die Justizbehörden Würzburg mit unmittelbarer Folge der Kindesentziehung erlebte ich als schweres Trauma.

Es erfolgte bei jedem weiteren Rückschlag einer Re-Traumatisierung, so dass im Ergebnis eine seit 2004 immer wieder erneuerte und von Fachleuten bestätigte Posttraumatische Belastungsstörung durch das Verhalten der Justizbehörden verschuldet wurde.

Nach mehreren gescheiterten Versuchen der Kontaktanbahnung mit und ohne Beteiligung der zuständigen Familiengerichtsbarkeit und ungehindert fortgesetztem Kindesentzug begab ich mich beginnend 2008 in therapeutische Behandlung.

Ebenfalls 2008 gab ich Wohnsitz im Raum Würzburg auf, den ich zum Zweck der Herstellung von Kontakten und Nähe zum Kind im Dezember 2004 (nach bereits einem Jahr aufgrund GewSchG verursachten Kontakabbruches) angemietet hatte.

Seit 2005 besteht infolge ein Leistungsbezug nach dem ALG II, Hartz IV.

Obwohl ich langjährig tätiger Polizeibeamter mit zahlreichen Zusatzqualifikationen bin, wurden sämtliche Bemühungen der Aufklärung und alle Hilfeersuchen bis heute ins Leere laufen gelassen, so dass ich nun als nicht mehr vermittelbarer Langzeitarbeitsloser ohne jede Perspektive anzusehen bin. Ein Leben in Altersarmut oder Sucht ist vorgezeichnet, vorausgesetzt ich begehe nicht Suizid.

Der sachbearbeitende Zivilrichter Thomas Schepping war infolge charakterlich in keiner Weise in der Lage, trotz sich immer weiter aufdrängender und offengelegter Unstimmigkeiten und Widersprüche die von ihm selbst nun beschlossene Entscheidung per Verfügung und die so veranlasste Maßnahme auch nur in Frage zu stellen.

Der Richter zeigte eine unverhohlene Unlust, sich ungeachtet auch des Kindes auch nur mit diesem Konflikt in irgendeiner Weise sachlich und faktenorientiert auseinanderzusetzen. (Az. 15 C 3591/03, AG Würzburg)

Das mit Antrag vom 27.12.2003 um Hilfe ersuchte Familiengericht Würzburg, sachbearbeitende Richterin Treu benötigte bis zum 31.03.2004, um einen ersten schriftlichen Hinweis zu erteilen und bis zum 13.08.2004, um eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. (Az. 0002 F 5/04, AG Würzburg)

2.
Unmittelbare Wirkung der Gewaltschutzverfügung

Eine Gewaltschutzverfügung hat unmittelbar zur Folge, dass jegliche Kontaktaufnahme und jegliche Kommunikation einer Partei unter Strafe gestellt ist.

Dies erfolgte hier völlig unabhängig von der Betroffenheit und vom Alter des gemeinsamen Kindes. Diese völlige Gleichgültigkeit gegenüber den Elternrechten von vorverurteilten Antragsgegnern ist ebenfalls repräsentativ.

Kommunikation ist der einzige Schlüssel zur Lösung von Konflikten und zur Herstellung von Rechtsfrieden.

Hier wird sehenden Auges einer Partei in der Möglichkeit befördert, einen Konfliktpartner auf niederstem Niveau auszugrenzen, zu kriminalisieren und zu traumatisieren.

3.
Mittel- und langfristige Existenzzerstörung durch das Gewaltschutzgesetz

Die Gewaltschutzverfügung führte zu inflationären Strafanzeigen der Volljuristin und Kindsmutter wegen versuchter Nötigung, Beleidigung und Verstössen gegen das Gewaltschutzgesetz durch Telefonanrufe und Mails.

Nach mehreren Wochen, in welchen ich mich an die schwachsinnigen Vorgaben der Gewaltschutzverfügung gehalten habe, versuchte ich aufgrund der ungehindert fortlaufenden Kindesentfremdung schließlich Kontakte zum Kind zu erlangen.

Diese Versuche der Kontaktherstellung und Konfliktlösung wurden infolge nicht nur von der Kindsmutter missbraucht sondern insbesondere von der Staatsanwaltschaft Würzburg, die mit zunehmend drakonischen Strafverfolgungsmaßnahmen ungeachtet fehlenden Strafgehalts und ungeachtet des Kindes und des sich ergebenden Gesamtsachverhaltes versuchte, hier an einem lästigen Antragsteller und männlichen „Gewalttäter“ (Gewalt von meiner Seite fand bis heute nicht statt) ein Exempel zu statuieren.

So fanden im Jahr 2006 durch eine besonders motivierte Gruppenleiterin der Staatsanwaltschaft, Angelika Drescher, die sich im Bereich „häusliche Gewalt“ für Frauen engagiert, mehrere rechtswidrige Wohnungsdurchsuchungen statt.

Weiter versuchte die Staatsanwältin im Februar 2006 und nochmals gleichlautend im Juni 2006, mich anhand der von mir in Schriftsätzen geschilderten Folgen und Schadenswirkung als vermeintlich eigen- bzw. fremdgefährdend in die geschlossene Psychiatrie einweisen zu lassen, was ebenfalls scheiterte.

Im Jahr 2009 gelang anhand der so geschaffenen Aktenlage schließĺich eine zehnmonatige Freiheitsberaubung im Amt, bei welcher die Staatsanwaltschaft Würzburg beabsichtigte, mich anhand eines Fehlgutachtens dauerhaft nach § 63 StGB in den forensischen Maßregelvollzug zu sperren.

Prof. Dr. Nedopil, LMU München stellte schließlich zweifelsfrei fest, dass keinerlei Voraussetzung für die Maßnahmen bestand. Ebenso stellte das Landgericht Würzburg fest, dass keine Straftat vorlag und ich zu Unrecht insgesamt zehn Monate in sog. Untersuchungshaft festgehalten wurde.

Diese gesamten Vorgänge sind dokumentiert und werden bis heute anhaltend zu vertuschen versucht.

Es ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass ohne eine erlassene Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz KEINE dieser Schädigungen eingetreten wäre.

Die falsche Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin ist bereits seit langem belegt. So machte sie bereits 2004 im Rahmen einer familienpsychologischen Begutachtung u.a. folgende Angaben:

“Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie (“Rama-Idylle”). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal “in Vorleistung”, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: “Hoppla, du solltest die Sache beenden.” Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.” Seite 30

“Wie sie die Frage professioneller Hilfestellung bzw. Intervention sehe? Für sich selbst wolle sie Derartiges nicht in Anspruch nehmen. “Ich selbst komm’ mit meinem Leben wunderbar klar.” Und mit Herrn Deeg wolle sie keine Therapie machen. “Mir reichtś mit seinen Problemen.”
Seite 35. (2004!)

4.
Das Gegenteil von Prävention

Mordmotiv/Radikalisierung
Derarte Schädigung hat fraglos und objektiv die Qualität eines Mordmotivs gegen die hierfür verantwortlichen Juristen, die sich bis heute einer rechtsstaatlichen und objektiven Klärung dieser Existenzzerstörung verweigern.

Die Schuldigen der Justizbehörden entziehen sich unter permanentem Amtsmissbrauch mit formaljuristisch frei fabulierender Aktenlage und inhaltsleeren Phrasen bis zum heutigen Tag. 

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg
Polizeibeamter a.D.“

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Das hier ist übrigens ein aktueller Bericht, März 2015….!

„Nicht nur Frauen sind Opfer von häuslicher Gewalt“
Von Julia Bosch 12. März 2015
„Etwa zehn Prozent der Opfer von häuslicher Gewalt sind Männer. Es wird aber von einer weitaus höheren Dunkelziffer ausgegangen. Das Stuttgarter Projekt „Gewaltschutz für Männer“ will Schutzwohnungen und mehr Beratung in Stuttgart etablieren.“….

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.projekt-gewaltschutz-fuer-maenner-nicht-nur-frauen-sind-opfer-von-haeuslicher-gewalt.917df7e3-9d80-4fc1-9100-44b6a7d4b71b.html

Missbrauch des sog. Gewaltschutzgesetzes…

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Angesicht dieser Diskussion in der SZ zur Reform des Par. 211 StGB unter dem Aspekt des „Haustyrannenmordes“ ist es wohl sehr nötig aufzuzeigen, welche Folgen es haben kann, wenn man Justizjuristen immer gummihaftere Gesetzeskonstrukte zur Verfügung stellt:

http://www.sueddeutsche.de/politik/strafrechtsreform-tod-des-mordparagrafen-1.1969287

Dieser hier im Blog aufgezeigte Justizskandal, Konflikt, die Zerstörung meiner Vaterschaft und Existenz mit massiven Folgen auch für mein Kind ist ein ERGEBNIS des kurz zuvor eingeführten sog. Gewaltschutzgesetzes…..

Wie hier bereits näher beleuchtet:
https://martindeeg.wordpress.com/2013/09/21/der-missbrauch-des-gewaltschutzgesetzes-und-die-folgen/

….“Es gibt kaum ernsthafte Möglichkeiten, sich gegen falsche Vorwürfe und die aufgrund dieser falschen Vorwürfe eingeleiteten Maßnahmen zu schützen.“….

…..“Die ganze Wucht dieses Arrangements richtet sich jedoch umgekehrt gegen denjenigen, der sich zurecht gegen die Vorwürfe wehren möchte, die gegen ihn erhoben werden. Und eben dies lädt zum Mißbrauch mit falschen Beschuldigungen ein. Dies zu verhindern war ja gerade das erklärte Ziel der Bundesregierung. Wie zum Exempel verweist sie (in der Sache präjudizierend) auf den Umstand, daß es sehr schwer sein dürfte, den Beweis anzutreten, daß in Zukunft nicht mehr mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen sei (Entwurf, S. 19, Spalte 1). Dem ist zuzustimmen, allerdings mit dem Zusatz: vor allem unter den Bedingungen einer entgegenstehenden Kampagne (Entwurf S. 24, Spalte 2). Und beweist nicht jede Form von Leugnen oder gar Widerstand die Uneinsichtigkeit und andauernde Gefährlichkeit des „Täters“, die noch wirksamere Kontrollmaßnahmen gegen ihn nahelegt, wie etwa den bereits vorgesehen Einsatz des Strafrechts nach § 4 GewSchGes-E, so lange, bis der „Täter“ wirklich im Gefängnis, auf der Straße, in der Sucht oder nach erfolgreichem Suizid auf dem Friedhof gelandet ist?“….  (vgl.  Napp-Peters)

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Der Zivilrichter Thomas Schepping, Würzburg, hat ohne Anhörung, ohne Beweisaufnahme und per einfacher Glaubhaftmachung bei seiner Rechtspflegerin durch die Kindesmutter drei Monate nach Geburt unseres Kindes mich mittels Verfügung vorverurteilt, der Kriminalisierung und Zerstörung der Vaterschaft Tür und Tor geöffnet…die falsche Eidesstattliche Versicherung der Kindsmutter, die längst BEWEISRECHTLICH belegt ist, wurde bis heute nicht geklärt.