Kindesentführerin N. weiter vom Würzburger Juristengeklüngel gedeckt: auch Täterinnen werden zum Opfer fabuliert….Männer müssen „Täter“ bleiben!

Die einstweilige Verfügung der Kindesentzieherin wurde durch den Würzburger Amtsrichter Thomas Gmelch in Teilen bestätigt, obwohl die Klage unzulässig ist, da Neubert zweimal eine falsche Adresse angab.

https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/18/die-reaktion-der-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-auf-mein-hilfegesuch-an-ihre-kollegen-bei-pickel-partner-einstweilige-verfuegung/

Die Kindesentführung dauert seit 2012 an, die Kriminalpolizei Würzburg von Justizverbrechern der Staatsanwaltschaft weiter angewiesen, keine Ermittlungen zu führen.

Um die Unzulässigkeit der Klage nicht feststellen zu müssen, wurde ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse für die Volljuristin konstruiert, mit der ich – neben der Berufung in der Hauptsache, die das Landgericht als verfristet behauptet (Link) – mittels Urteilsergänzung und Tatbestandsberichtigung vorging, was lediglich zur mantrahaften Wiederholung der Falschangaben durch den Amtsrichter führte.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/11/11/gericht-fabuliert-aus-offenlegung-der-fakten-und-verbrechen-in-diesem-blog-ein-schutzwuerdiges-geheimhaltungsinteresse-fuer-die-kindesentfuehrerin-und-volljuristin-neubert-um-deren-klage-nicht-we/

https://martindeeg.wordpress.com/2017/08/10/wuerzburger-amtsrichter-phantasiert-schutzwuerdiges-geheimhaltungsinteresse-fuer-kindesentfuehrerin-tatbestandsberichtigung-%c2%a7-320-zpo/

Gegen (fristverlängernde) Ablehnung der Tatbestandsberichtigung und der Urteilsergänzung ist Beschwerde bzw. Berufung eingereicht. Hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 11.11.2017

Az. 30 C 727/17

Gegen den sog. Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 12.10.2017 – Ablehnung der zulässigen Berichtigung des Tatbestands – wird hiermit fristgerecht Beschwerde eingereicht.

Es wird Antrag gestellt, die Unzulässigkeit der Klage festzustellen.

Begründung:

1.
Das Gericht behauptet weiter lebensfremd, die „Beziehung der Parteien habe drei Monate nach Geburt der Tochter geendet“. Dies sei eine „neutrale Aussage“.

Das ist weiter falsch!

Richtig ist, dass die Klägerin drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes einseitig und unter Verfügungsgewalt über das Kind die weitere Ausgrenzung des Klägers einseitig erzwungen hat. Dies ist auch kein „Kontaktabbruch“, der als Fakt und Ereignis zu werten ist, wie das Gericht meint, sondern ein Rechtsbruch und ein Bruch der Verfassung, was die Beziehung zum Kind angeht. Gegen diesen setzt sich der Beklagte weiter ein. Dies ist auch so zu benennen und nicht dem Popanz entfremdender Mütter, die die Väter ihrer Kinder entsorgen und verdammen wollen, weiter Vorschub zu leisten.

Die Entsorgung erfolgte unter Verwirklichung einer Straftat des § 156 StGB und Ausnutzung der rechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter, § 1626a BGB, die der EGMR im Jahr 2009 formal feststellte.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=03.12.2009&Aktenzeichen=22028%2F04

Diesen asozialen Akt aufgrund persönlicher psychischer Orientierungslosigkeit stellt die Klägerin infolge als „Trennung“ dar.

Aus objektiver Sicht und aus Sicht des Klägers und Vaters besteht die Beziehung tatsächlich zweifelsfrei fort:

Jedenfalls in der Form, dass die Elternschaft der Parteien lebenslang eine Beziehung begründet und aufrecht erhält – unabhängig von dem asozialen und erzwungenen Kontaktabbruch der Klägerin hier – und zwar bereits rein über die Lebenswirklichkeit des gemeinsamen Kindes.

2.
Es ist darüber hinaus erkennbar Ergebnis des Verhaltens der Klägerin, dass diese Elternbeziehung seither über die Justiz verhandelt wird. Nichtsdestotrotz besteht auch hier eine Elternbeziehung.

Jedenfalls besteht anders als vom Gericht behauptet erkennbar eine Beziehung, die jedenfalls auch aus dem Grundgesetz herrührt, was einer Tatbestandsberichtigung zugänglich ist.

Formal ist weiter darauf zu verweisen, dass die Klägerin dem Beklagten nie das Ende der Beziehung erklärt hat, sondern der Uz. bis jedenfalls zur Zustellung der sog. Gewaltschutzverfügung mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung am 22.12.2003 an den mit der Klägerin gemeinsamen Wohnsitz, Landhausstraße 25, 71032 Böblingen, von der von der Klägerin kommunizierten Heiratsabsicht und Familienbildung mit zwei Kindern ausgehen durfte.

Dass die Klägerin mit dem Beklagten diesen Wohnsitz – im Widerspruch zu den falschen Darstellungen der Gewaltschutzverfügung – gemeinsam bewohnte, obwohl der Beklagte aus Goodwill und im Hinblick auf die gemeinsame Zukunft die Kaltmiete von 1050 Euro plus Nebenkosten trotz Beendigung der Beamtenstellung alleine bezahlte, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth infolge festgestellt, indem es die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten Mietzahlungen für die gemeinsame Wohnung zu erstatten, Az. 3 O 8319/04.

2.

2.1.

Im folgenden wird auf die Fehler im Tatbestand insoweit verwiesen, als das Gericht sich die Falschdarstellungen hier in den Entscheidungsgründen und zu Lasten des Klägers lebensfremd zu eigen macht:

Die Klage ist von vornherein unzulässig, da die Klägerin zweimal unter Täuschung des Gerichts eine falsche Adresse angibt, die nicht als korrekte ladungsfähige Anschrift zu werten ist.

Gegen das Gericht besteht der konkrete Tatverdacht der weiteren Rechtsbeugung zugunsten der Klägerin, der Volljuristin Kerstin Neubert, wie seit 2003 fortlaufend.

Das Amtsgericht selbst schreibt in Urteil vom 03.08.2017, Seite 7, dass nach gültiger Rechtsprechung die Angabe der ladungsfähigen Adresse des Klägers im Regelfall ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung darstellt.

Um die hierauf angezeigte Entscheidung der gebotenen Abweisung Klage als unzulässig zugunsten der Klägerin, Volljuristin, nicht treffen zu müssen, fabuliert das Gericht infolge ohne jeden sachlichen und justiziablen Anknüpfungspunkt einzig aufgrund fantastischer Darstellungen der Klägerpartei ein sinnfreies sog. schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse seitens der Klägerin.

Dieses sog. schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse gibt es nicht, wie sich unschwer aus der Aktenlage ergibt.

Die Klägerin ist eine Kindesentführerin und dominant-aggressive Falschbeschuldigerin, kein schutzbedürftiges Opfer von Straftaten.

2.2
Richtig ist, dass die Klägerin gewaltsam unter Missbrauch eines klischeehaften weiblichen Opferpopanz und Missbrauch des Rechtssystems, wie er von Frauennetzwerken und Justizbehörden/Polizei Würzburg öffentlich propagiert wird (vgl. bspw. Ausstellung / Podiumsdiskussion Rathaus Würzburg, „Rosenstraße“) das Leben und die Vaterschaft des Klägers zerstört hat und es ihr so bis 2010 mithilfe von verbrecherischen Angehörigen insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg den Vater des gemeinsamen Kindes sinnfrei immer ungenierter zu kriminalisieren und zu pathologisieren.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/27/mit-dummheit-faengt-es-an-wie-baeuerliche-provinzpolizistinnen-unter-dem-etikett-haeusliche-gewalt-existenzen-und-elternschaft-zerstoeren/

Die Zielsetzungen und die destruktive Vernichtungsabsicht gegen den Uz. als Vater durch die Kindsmutter und deren Vater Willy Neubert ist nach 14 Jahren Kindesentzug und Lebenszerstörung zweifelsfrei aktenkundig belegt.
https://martindeeg.wordpress.com/2014/06/26/willy-neubert-vater-der-mutter-intrigiert-uber-direktor-des-amtsgerichts-wurzburg/

Um die überaus positive Entwicklung, die Bindung und die mit Entlastung und Freude für das Kind stattfindenden Treffen zwischen Vater und Kind seit Mai 2010 infolge ein zweites Mal zu zerstören, wandte sich u.a. bspw. der Vater der Klägerin, der Täter Willy Neubert, mit Schreiben vom 12.03.2012 an den ehem. Direktor des AG Würzburg, den Beschuldigten Stockmann, mit folgendem Wortlaut:

„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..

Weiter schreibt Neubert, was unverhohlen als Schmähkritik aufgrund niederer Gesinnung anzusehen ist:

„Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.“

Beweis:

Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11

Auf Gutachten des Prof. Dr. Nedopil, der den Pathologisierungswahn der Justizbehörden Würzburg gegen den Uz. im Sinne der Klägerin seit 2006 entlarvte, wird verwiesen, dieses ist bei Bedarf beizuziehen, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09.

2.3.

Nachdem die Amtsermittlungen, die Entscheidungen und die Beschlüsse des Familiengerichts nicht mehr der niederträchtigen und böswilligen Zielsetzung der Partei der Kindsmutter entsprach, bei vollständiger weiterer ungehinderter Verfügungsgewalt über das Kind des Beklagten, griffen die Klägerin, ihr Vater und die für sie tätige Juristin / Täterin Hitzlberger zur Selbstjustiz – unter anderem durch gezieltes Untertauchen, Verschleierung des Aufenthalts auch gegenüber Jugendamt und Gericht ab Oktober 2012 und komplette Verweigerung jeglicher Kooperation unter Missachtung der Vorgaben des Gerichts.

Dass ein solches asoziales Verhalten und Zerstörung einer Vaterschaft und einer Lebensperspektive eines ehemaligen Polizeibeamten insbesondere von Seiten der asoziale agierenden Organe der Rechtspflege objektiv ein Mordmotiv darstellt, begründet allerdings weder einen Freibrief für weitere Schädigung seitens der Klägerin noch für ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Klägerin, die aufgrund der Tatsache, dass sie Mutter und Bezugsperson für das gemeinsame Kind ist, eine Sondereinstellung einnimmt, was Rache- und Vergeltungsmotive angeht.

Es liegen, anders als die Beklagte und deren Rechtsvertreter, insbesondere Rotter hier, unter offenkundigem Prozessbetrug behaupten, seit über 12 Jahren weder Straftaten seitens des Beklagten gegenüber der Klägerin vor noch irgendwelche Gewaltschutzverfahren.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/24/strafanzeige-gegen-wolfgang-rotter-wegen-prozessbetrug-und-falscher-verdaechtigung-kindsmutter-auch-bei-kanzlei-in-schweinfurt-verschwunden/

Dennoch wird dies behauptet und vom Gericht auch ins Urteil überführt:

In den Entscheidungsgründen unter Seite 8 schreibt das Gericht, Urteil vom 03.08.2017:

„Aus den Endbeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.12.2016 ergibt sich zudem, dass der Verfügungsbeklagte im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins am Amtsgericht Würzburg der Bevollmächtigten (wohl der hiesigen Verfügungsklägerin) Schläge angedroht habe.“

Dies u.a. ist nachweislich falsch, vom Beklagten angezeigt, und sehr wohl einer Tatbestandsberichtigung zugänglich.

Das Gericht missbraucht diese falschen Aussagen, um die Unzulässigkeit der Klage zu Lasten der Volljuristin nicht feststellen zu müssen, was der Hauptanspruch des Beklagten ist.

Dezember 2003 hatte die Klägerin unter falscher Eidesstattlicher Versicherung eine sog. Gewaltschutzverfügung erwirkt, hierdurch diesen Justizskandal kausal verschuldet, Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg – die Straftat nach § 156 StGB wird bis heute vertuscht, der Vorgang weiter ergebnisorientiert zwecks weiterer Schädigung gegen den Kindsvater geltend gemacht, zuletzt in Schriftsatz vom 26.10.2017, Kerstin Neubert.
Schriftsatz Kerstin Neubert, 26.10.2017 – Zivilklage LG Würzburg, 72 O 1694/17

Dies begründet im Jahr 2017 erkennbar kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse!

Es wird beantragt, bei Bedarf die Akte des Familiengerichts beizuziehen, ebenso die Akte des Zivilgerichts.

Unstreitig ist, dass die Klägerin zur Vereitelung eines konkreten und vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses des Familiengerichts Würzburg, Az. 005 F 1403/09, der jedenfalls bis 07.07.2015 unverändert vollstreckbare Gültigkeit hatte, ab Oktober 2012 zum Zwecke der Vereitelung dieser wöchentlich terminierten Vater-Kind-Treffen, jeden Freitag von 16.00 bis 19.00 Uhr, untergetaucht ist, indem sie die Kanzlei unter der Adresse Marienplatz 1, 97070 Würzburg aufgab.

Dies ist bereits beweisrechtlich dargelegt und als unstreitig erwiesen, Schriftsätze / Anlagen.

Die Vereitelung der Vater-Kind-Kontakte und erneute Ausgrenzung und Dämonisierung des Klägers durch juristisch fabulierten Popanz – wie bereits zuvor von Dezember 2003 bis Mai 2010 – diente darüberhinaus dem persönlichen und vorrangigen Ziel der sog. Klägerin hier, die vom Familiengericht Würzburg mit Beschluss vom 20.12.2011 beschlossene gemeinsame Elternberatung der Parteien zu vereiteln.

Vergleiche hierzu oben benanntes Schreiben des Vaters der Klägerin.

2.4.
Der Nachweis, dass auch die im Termin am 29.06.2017 und in Schriftsatz vom 30.06.2017 vom Rechtsvertreter Rotter zur Vermeidung der Unzulässigkeitsfeststellung der Klage – und nach Auffliegen der Täuschung, dass die angegebene Klägeradresse Marienplatz 1 in 97070 Würzburg falsch ist – alternativ vorgebrachte ladungsfähige Anschrift unter Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt ebenfalls keine ladungsfähige Anschrift ist und Dokumente dort nicht an die Klägerin zugestellt werden können, wurde durch Beweis erbracht, Schriftsatz des Familiengerichts Würzburg, Az. 2 F 1463/17 – und liegt dem Gericht vor.

Sämtliche Vorgänge sind ab 2013 beweisrechtlich veröffentlicht, da die Verbrechen im Amt vertuscht werden und die Justizbehörden Würzburg den Beklagten als Vater und Justizopfer weiter anhaltend auch nach einer zehnmonatigen Freiheitsberaubung durch Verbrecher im Amt 2009/2010 ohne jede Entschädigung hierfür auf dem Rechtsweg auflaufen lassen und zum wiederholten Mal der Kindsmutter und Volljuristin den Komplettentzug seines Kindes ermöglichen und befördern.

Martin Deeg,

Polizeibeamter a.D.

Parallel wurde Berufung eingereicht gegen das Urteil, mit dem AG-Richter Gmelch die Urteilsergänzung ablehnte.

Begründung weitgehend analog oben.

Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 11.10.2017

Az. 30 C 727/17

Gegen das sog. Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12.10.2017 wird hiermit fristgerecht Berufung eingereicht.

Es wird Antrag gestellt, die Unzulässigkeit der Klage festzustellen.

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.

Prozesskostenhilfeantrag ist in dieser Sache bereits beim Landgericht Würzburg aktuell vorliegend, Az. 42 S 1743/17.

Gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.10.2017, zugestellt am 10.11.2017 ist Anhörungsrüge eingereicht sowie Beschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Begründung siehe oben…..

„Beugestrafe“ und Zwangsberatung bei Umgangsboykott: Ablehnung des Kindes ist Reaktion auf Verhalten der Mutter.

Mit Gruß an die bayerischen JUSTIZVERBRECHER!

….“Das Kind, so die Gerichte, sei solidarisch zur Mutter, weil es bei ihr lebe und auf sie angewiesen sei. Die vom Minderjährigen geäußerte Ablehnung gegenüber dem Vaters sei eine Reaktion auf das Verhalten der Mutter und entspreche eigentlich gar nicht dem Willen des Kindes.“…..

„OGH bestätigte Beugestrafe von 250 Euro: Frau verhinderte mehrere Treffen zwischen ihrem Sohn und dessen Vater.

Die Frau ließ hintereinander mehr als zehn Kontakttermine zwischen ihrem neunjährigen Sohn und dessen Vater platzen. Dafür wurde über sie in einem Familienrechtsverfahren eine gerichtliche Beugestrafe von 250 Euro verhängt. Zudem wurde die Frau gerichtlich dazu verpflichtet, drei Sitzungen einer Erziehungs- beziehungsweise Elternberatung zu besuchen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun die Rechtmäßigkeit der vom Landesgericht Feldkirch verhängten Sanktionen bestätigt. Die Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechts des Kindesvaters seien „nicht zu beanstanden“, heißt es in der Entscheidung des Höchstgerichts in Wien.

Die Frau verwies vor Gericht vergeblich darauf, dass ihr Sohn mehrfach den Wunsch geäußert habe, den Kontakt zum Vater abzubrechen. Der Bub versucht damit nach Ansicht der Gerichte allerdings nur, einem Loyalitätskonflikt zu entgehen. Denn die getrennt lebenden Eltern streiten heftig miteinander. Das Kind, so die Gerichte, sei solidarisch zur Mutter, weil es bei ihr lebe und auf sie angewiesen sei. Die vom Minderjährigen geäußerte Ablehnung gegenüber dem Vaters sei eine Reaktion auf das Verhalten der Mutter und entspreche eigentlich gar nicht dem Willen des Kindes.

Für den Jungen sei es wichtig, auch zum Vater Kontakt zu haben, meinen die Gerichte. „Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im Interesse des Kindes“, schreibt der Oberste Gerichtshof.

Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte sei bloß in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Kontaktrechts das Wohl des Kindes gefährdet, so der OGH. Davon könne aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Antrag abgelehnt. Die Kindesmutter hat vor den Vorarl­berger Gerichten erfolglos beantragt, dem Kindesvater das Kontaktrecht zu entziehen. Die Antrag-Ablehnung stelle keine Fehlbeurteilung dar, erklärte das Höchstgericht. Vertretbar seien auch die Zwangsmaßnahmen. Deshalb wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindsmutter gegen die Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch zurück. Beugestrafe und Zwangsberatung sollen die Frau zur Einsicht bringen, dass der Kontakt auch zum Vater das Beste für das Kind ist, erläuterte der Oberste Gerichtshof.“

http://www.neue.at/vorarlberg/2017/06/03/besuch-verweigertstrafe-fuer-mutter.neue

Justiz-Autist Dr. Jens Bücking: übliche Eskalationsstrategien – Mordmotiv Kindesentführung

…..“wenn er auf Blatt 113 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Reheußer…als Justizverbrecher bezeichnet…belegt dies, dass der Antragsgegner jede Kontrolle über sich verloren hat und welche Gefahr er auch für das Kind und die Antragstellerin darstellt“…

Jens Bücking, sog. Rechtsvertreter, 02.06.2017
Mordmotiv Kindesentzug: Schriftsatz Dr. Jens Bücking für Rechtsanwältin Neubert


http://www.kanzlei.de/anwaelte/dr-jens-buecking

Fortführung von diesem Beitrag:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/18/die-reaktion-der-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-auf-mein-hilfegesuch-an-ihre-kollegen-bei-pickel-partner-einstweilige-verfuegung/

Ich veröffentliche diesen Beitrag heute, weil der Schriftsatz dieses Justizautisten Jens Bücking zum einen sehr gut die plumpen juristischen Strategien aufzeigt, mit der Justizverbrechen und Kindesentziehungen normalisiert werden.

(Das Filmchen hat Stand 09.06.2017 immerhin 11 Aufrufe….die Werbung hier ist insoweit kostenlos).

Bücking kommt hierbei gänzlich ohne die moralinsaure heuchlerische familienrechtliche Fassade aus, die die Hetzerin Hitzlberger als „Fachanwältin“ in ihren Schriftsätzen und mit pervertierten Begrifflichkeiten vor sich hertrug, um ihrer toxischen Hetze und Entwertung meiner Person einen moralischen Anstrich zu verpassen.

Bücking, der sich wie alle Justiztäter offenbar qua Titel für unverwundbar hält, holzt ungeachtet der Schädigung des Kindes, der Schädigung von 14 Jahren Kindesentzug, Existenzvernichtung und Freiheitsberaubung drauflos wie ein Hooligan, ohne auch nur den Anschein erwecken zu wollen, er verstünde irgendetwas von Eltern-Kind-Bindung und der Lebenswirklichkeit diesbezüglich. Zitat:

„Dass der Antragsgegner jegliche Realitätsnähe verloren hat, zeigt sich auch daran, wenn er selbst glaubt, durch sein Verhalten die Rechte des Kindes verteidigen zu müssen.“…

Mordmotiv Kindesentzug: Schriftsatz Dr. Jens Bücking für Rechtsanwältin Neubert

Zum anderen belegt dieser sich „freundlich“ an die bayerische Richterschaft ranwanzende Bückling mit seinem Schreiben sehr schön, wie selbst fachfremde Juristen die seelische Not von Menschen ausnützen und genüßlich grinsend die verfassungsmäßigen Eltern- und Grundrechte praktisch „abschaffen“ wollen.

Dieses Reaktion meinerseits ging heute ans Amtsgericht Würzburg:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 09. Juni 2017

Az. 30 C 727/17

Neubert, Kerstin ./. Deeg, Martin wg. Unterlassung

Verhalten der Klägerpartei:

Nach Schriftsatz des Vertreters der Verfügungsklägerin vom 02.06.2017 ist offenkundig geworden, dass dieser nicht in der Lage ist, den Sachverhalt intellektuell zu erfassen.

Es kann insoweit dahinstehen, ob es eine berufstypische charakterliche Deformation, pubertär-regressive Profilierungssucht oder schlichtweg finanzielles Gewinnstreben ist, die Täter wie den Rechtsvertreter Jens Bücking zu solchen Schriftsätzen veranlassen.

Um die musterhaften juristischen Strategien und die eskalierende Rolle von sog. Rechtsvertretern gegen Väter weiter beweisrechtlich zu dokumentieren, wird die Rolle des Herrn Bücking in diesem Fall im Blog des Klägers weiter ausgeführt.

Der Blog ist erkennbar eine Langzeit-Dokumentation über die projektiven Strategien und die Wirkungsweisen von Kindesentzug, den Mütter mittels Opfermythos unter Missbrauch eines unfähigen Rechtssystems und einer ideologisch pervertierten Justiz offenkundig wie selbstverständlich unter existentieller Schädigung von Vätern und der eigenen Kinder betreiben.

Es ist für mich auch als Polizeibeamter völlig unbegreiflich, wie sich ein derart widerwärtiges und asoziales Gebaren von an neuralgischer Stelle agierenden Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in unserem Justizapparat derart etablieren und normalisieren konnte, das teilweise hooliganhaft die seelische Not und die existentielle Schädigung auch von Kindern missbraucht und selbsterfüllend immer weitertreibt.

Der Erfolg für diese Täter, die sich als Organ der Rechtspflege präsentieren, ist offenkundig erst dann eingetreten, wenn Kinder lebenslang irreversibel geschädigt sind, Menschen zu Tode gekommen sind oder die Situation derart eskaliert ist, dass unbescholtene Bürger im Gefängnis sitzen, weil sie angesichts der juristischen Unfähigkeit zur Selbstjustiz greifen.

Es sollte sich mittlerweile auch für Juristen des Amtsgerichts Würzburg die Frage aufdrängen, worin das Motiv von Kerstin Neubert als Elternteil besteht, mit aller Gewalt und zum Schaden des eigenen Kindes den anderen Elternteil vernichten zu wollen.

Diese Fragestellung sollte in mündlicher Verhandlung zu erhellen sein.

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart wird ebenfalls informiert, weitere Schritte gegen Bücking behalte ich mir vor.

Zur Sache:

In diesem Zusammenhang ist auf Schriftsatz vom 02.06.2017 und unbeachtlich des dem Gericht mit Datum vom 23.05.2017 zugegangenen Vergleichsangebot lediglich auf zwei juristische Aspekte ergänzend hinzuweisen:

1.
Das auch in Schriftsatz eingeräumte zielgerichtete Untertauchen zum Zwecke der Umgangsvereitelung durch die Verfügungsklägerin steht gemäß § 130 Abs. 1, Nr. 1 ZPO i. V. m. § 253 Abs. 2 und 4 ZPO  den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung entgegen, zu denen die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gehört.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil v. 05.07.2016 – M 26 K 15.50964, wie folgt ausgeführt:

„Die Klage genügt damit nicht den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO, wonach die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört. Dies gilt auch dann, wenn zwar in der Klageschrift zunächst eine ladungsfähige Anschrift genannt wurde, diese jedoch im Laufe des Verfahrens unbekannt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2007 – 19 ZB 06.2329 – juris Rn. 6). Die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ist dabei auch in Fällen erforderlich, in denen der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Den Kläger trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht (s. § 10 AsylG; vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 3), die nur dann entfällt, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar wird (vgl. BVerwG, U.v. 13. 4. 1999 – 1 C 24/97 – juris). Letzteres ist für den Kläger nicht ersichtlich.“

Auf Vorhalt, dass die ladungsfähige Anschrift der Klägerin sowohl dem Gericht, den Behörden als auch dem Vater des gemeinsamen Kindes bewusst verschwiegen wird und Frau Neubert zur Verschleierung dieser Tatsache seit Jahren lediglich eine Scheinadresse mitteilt, erwidert Bücking wie folgt:

„Das Amtsgericht Würzburg ist zuständig. Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Würzburg. Dem Antragsgegner und auch anderen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren ist bekannt, dass die Antragstellerin die Adresse ihres gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind dem Antragsgegner nicht bekannt geben kann, insbesondere nach den Vorkommnissen, die bereits Gegenstand mehrerer Gewaltschutz- und Strafverfahren gegen den Antragsgegner waren.“….

Mithilfe einer Verleumdung und pauschaler Entwertung des Kindsvaters versucht Bücking hier darzustellen, dass das Untertauchen der Kindsmutter, Rechtsanwältin Neubert hier keinen Rechtsverstoß darstellt sondern aus diffusen Schutzgründen „notwendig“ sei.

Abgesehen davon, dass es bizarr ist, glauben machen zu wollen, dass der Kindsvater als ausgebildeter Polizeibeamter durch Observationen, mittels technischer Hilfsmittel oder durch sonstige Ermittlungen nicht dazu in der Lage sei, bei derartem Wollen den tatsächlichen Wohnsitz herauszufinden, wird hier ein weiteres Mal die Strategie der Kindsmutter und deren Erfüllungsgehilfen erkennbar: jedweder Rechtsbruch wird mit diffusen und nebulösen Bedrohungs- und Angstphantasien der Kindsmutter etc. zu rechtfertigen gesucht.

Obwohl das gesamte Vorgehen der Ausgrenzung beginnend 2003 auf dieser immer ungenierter vorgetragenen Entwertung und Dämonisierung des Kindsvaters basiert, wollen die Justiztäter – natürlich macht auch Bücking sich dies zu eigen – ironiefrei glauben machen, dass dennoch keine Manipulation und Instrumentalisierung des Kindes gegen den so seit 2003 dargestellten Kindsvater durch dieses Umfeld gegenüber dem Kind stattfinde.

Der psychische Missbrauch des Kindes, der hier seit Jahren unverhohlen und mit Unterstützung von Justizverbrechern wie Pankraz Reheußer stattfindet, ist offenkundig und es sind weiter schwerste Folgeschäden zu erwarten, die irgendwann auch nicht mehr reversibel und korrigierbar sind und für die sich dann sowohl die Kindsmutter als auch ihre Erfüllungsgehilfen final zu verantworten haben werden.

Der Stand der Wissenschaft wurde mit Schreiben vom 23.05.2017 dargelegt.

Bücking fabuliert von diversen „Gewaltschutz- und Strafverfahren“.

Dies verwirklicht den Tatbestand der Verleumdung.

Richtig ist, dass die Kindsmutter unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung durch den willfährigen Justiztäter Thomas Schepping im Dezember 2003 beim Zivilgericht eine sog. Gewaltschutzverfügung (Az. 15 C 3591/03) erlangt hat, die kausal für alle weiteren juristischen Vorgänge und die heutigen Lebenszerstörungen und Zerstörung der Vaterschaft zu Lasten auch des Kindes ist.

Auf Widerspruch vom 07. April 2017 hier wird vollumfänglich verwiesen.

Bereits im Jahr 2004 legte die Kindsmutter ihre persönlichkeitsbezogenen Motive diesbezüglich offen, Az. 2 F 5/04, was die Abgabe der falschen Eidesstattlichen Versicherung offenlegte. Frau Neubert schwadronierte bei bereits einem Jahr bestehender Kindesentfremdung unter anderem wie folgt:

….„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“
Seite 20

„Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie („Rama-Idylle“). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal „in Vorleistung“, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: „Hoppla, du solltest die Sache beenden.“ Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.“
Seite 30

Es ist offenkundig, dass Frau Neubert nicht nur bei der Idealisierung von Partnern etwas „reinprojiziert“ sondern auch bei deren Verdammung und Entwertung.

Die Extremform dieser Charakterdisposition ist als Borderline-Störung bekannt. Nicht der idealisierte Partner ändert sich sondern lediglich die innerpsychische Einstellung des entwertenden Partners zu diesem.

Auf Grundlage dieser falschen Eidesstattlichen Versicherung gelang es der Kindsmutter willkürlich und präventiv völlig sinnfrei, sog. Gewaltschutzverfügung gegen den Kläger zu erwirken von Dezember 2003 bis Dezember 2004 und nochmals anhand Aktenlage vom August 2005 bis August 2007. Insbesondere die erneute Verfügung 2005 ist erkennbar rechtswidrig erfolgt, war jedoch die Ursache für diverse „Strafverfahren“ wegen Beleidigung und „Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz“, die Neubert bei Anrufen oder auch bei Anschreiben bspw. des Psychiaters Dr. Boch-Galhau oder des Mediators der gerichtsnahen Beratungsstelle, Othmar Wagner, die vom Kindsvater um Hilfe und Vermittlung gebeten wurden (2006) sinnfrei erwirkte.

Die „Gewaltschutz- und Strafverfahren“, die also angeblich dazu führen, dass die Klägerin untertauchen muss und ihren Wohnsitz nicht bekannt geben kann, gibt es also nicht.
Die bestehenden Verfahren liegen rund 10 Jahre zurück und fußen entweder auf falscher Eidesstattlicher Versicherung nach der bis heute aufrecht erhaltenen Strategie der Kindsmutter Kerstin Neubert oder sind ideologisch missbrauchte reaktive Bagatelldelikte aufgrund jahrelangen Kindesentzugs.

Ein willkürlicher Antrag auf Gewaltschutz vom 18.09.2012 wurde offenkundig durch das Familiengericht abgelehnt, wie dem Kläger erst durch den Befangenheitsantrag vom 08.01.2013 bekannt wurde, mit welchem die Richterin kaltgestellt wurde, Az. 2 F 957/12.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Daraufhin griff Neubert zu anderen und rechtsfremden Mitteln, um die Ausgrenzung, wie sie heute besteht, herbeizuführen.

Ziel Neuberts war – wie bereits im Widerspruch vom 07.04.2017 beweisrechtlich aufgezeigt – die gemeinsame Elternberatung bei der Mediatorin Katharina Schmelter (als Zeugin benannt) zu verhindern sowie die Kommunikation und Kooperation mit der Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich (als Zeugin benannt) zu vereiteln und so die sog. Umgangskontakte nachhaltig zu zerstören und die Ausgrenzung zu manifestieren, was ihr bis heute auch gelungen ist.

Eine umfassende Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage gegen Hitzlberger, die den Kontaktverlust seit Juni 2012 schuldhaft und widerwärtigster Art und Weise zu verantworten hat, ist beim Landgericht Würzburg anhängig und für jedermann beweisrechtlich im Blog des Klägers veröffentlicht.

Die Zielsetzung der Entwertungen und Ausgrenzung des Klägers durch Kerstin Neubert hat durchweg niederen Motive und persönliche Defizite der Kindsmutter selbst als Auslöser.

Es geht ihr in keiner Weise um das Kind, dessen Wohl oder gar dessen Schutz sondern bei ihrer bisher über ein Jahrzehnt juristisch durchgezwungenen Strategie einzig um ihre persönliche Verantwortungsflucht.

So sagte sie die gerichtlich aufgegebene Elternberatung kurzfristig über ihren damaligen Anwalt mit folgender Begründung ab:

„Die Vereinbarung des Termins in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 ist für die Kindsmutter zu einer stetig wachsenden psychischen Belastung geworden, welcher entgegengewirkt werden muss. Den Hinweis des Gerichts in der Verhandlung vom 20.12.2011 aufgreifend, nahm die Antragsgegnerin psychologische Beratung bei einer Person, welche die vorliegende Fallgestaltung kennt, in Anspruch. Diese riet ihr dringend, vor Beginn der Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung psychologische Hilfestellung in Anspruch zu nehmen.“

Beweis:

Anlage 1
Schreiben Rechtsanwalt Rothenbucher, 03.01.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg

Infolge nimmt sie weder die ihr alternativ zugestandenen Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahr noch eine Therapie in Anspruch.

Stattdessen greift Neubert erneut zur Strategie der Entwertung und Dämonisierung des Kindsvaters.

Als rechtliche Mittel nicht greifen, greift sie zur Selbstjustiz und taucht unter.

Es ist der Verfügungsklägerin in keiner Weise unzumutbar und sie kann auch keinerlei reellen rechtlich haltbaren Gründe dafür anführen, ihren Wohnsitz zu verschleiern.

Sollte sie dennoch weiter darauf beharren, wäre die Verfügungsklage auch diesbezüglich unter Hinweis auf fehlende Mindestanforderungen abzuweisen.

Was die Verleumdungen und Entwertungsstrategien angeht, wird weiter beweisrechtlich die diesbezüglich objektive Darstellung in dienstlicher Stellungnahme der Richterin auf Befangenheitsantrag der Verfügungsklägerin Neubert verwiesen.

Beweis:
Anlage 2

Dienstliche Stellungnahme der Richterin Treu, 11.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg

2.
Die von der Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung verstößt auch gegen den Bestimmheitsgrundsatz gemäß § 253 Abs. 2 ZPO.

In dem Beschluss wird dem Verfügungsgegner untersagt, gegenüber einer unbestimmten Anzahl  und obendrein nicht namentlich genannte Arbeitskollegen und Vorgesetzte der Antragstellerin bestimmte Behauptungen zu entäußern.

Die Verfügungsklägerin ist nicht aktivlegitimiert, zu bestimmen, wer welche Äußerungen empfangen darf oder nicht.

Sie darf erkennbar keine Anträge für andere Personen stellen, die obendrein noch nicht einmal in dem Beschluss bezeichnet sind sondern eine diffuse Personenzahl betreffen.

Maßgeblich ist jedoch, dass diese unbestimmten Arbeitskollegen und Vorgesetzten im Beschluss aufgeführt sein müssen und zwar namentlich. Sollte dies geschehen, müsste die Verfügungsklägerin immer noch nachweisen, dass Sie aktivlegitimiert war namens und im Auftrag dieser Personen derartige Anträge beim Gericht zu stellen.

Der Terminus Aktivlegitimation ist bekanntermaßen bei Klagen auf Einstweilige Verfügung vom Gericht amtswegig zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Dies war das erste Antwortschreiben des Familiengerichts auf meinen Antrag vom 27.12.2003 – es stehen nun 14 Jahre Kindesentziehung und Lebenszerstörung auf der Sollseite: