Die einstweilige Verfügung der Kindesentzieherin wurde durch den Würzburger Amtsrichter Thomas Gmelch in Teilen bestätigt, obwohl die Klage unzulässig ist, da Neubert zweimal eine falsche Adresse angab.
Die Kindesentführung dauert seit 2012 an, die Kriminalpolizei Würzburg von Justizverbrechern der Staatsanwaltschaft weiter angewiesen, keine Ermittlungen zu führen.
Um die Unzulässigkeit der Klage nicht feststellen zu müssen, wurde ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse für die Volljuristin konstruiert, mit der ich – neben der Berufung in der Hauptsache, die das Landgericht als verfristet behauptet (Link) – mittels Urteilsergänzung und Tatbestandsberichtigung vorging, was lediglich zur mantrahaften Wiederholung der Falschangaben durch den Amtsrichter führte.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/11/11/gericht-fabuliert-aus-offenlegung-der-fakten-und-verbrechen-in-diesem-blog-ein-schutzwuerdiges-geheimhaltungsinteresse-fuer-die-kindesentfuehrerin-und-volljuristin-neubert-um-deren-klage-nicht-we/
Gegen (fristverlängernde) Ablehnung der Tatbestandsberichtigung und der Urteilsergänzung ist Beschwerde bzw. Berufung eingereicht. Hiermit beweisrechtlich veröffentlicht:
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 11.11.2017
Az. 30 C 727/17
Gegen den sog. Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 12.10.2017 – Ablehnung der zulässigen Berichtigung des Tatbestands – wird hiermit fristgerecht Beschwerde eingereicht.
Es wird Antrag gestellt, die Unzulässigkeit der Klage festzustellen.
Begründung:
1.
Das Gericht behauptet weiter lebensfremd, die „Beziehung der Parteien habe drei Monate nach Geburt der Tochter geendet“. Dies sei eine „neutrale Aussage“.
Das ist weiter falsch!
Richtig ist, dass die Klägerin drei Monate nach Geburt des gemeinsamen Wunschkindes einseitig und unter Verfügungsgewalt über das Kind die weitere Ausgrenzung des Klägers einseitig erzwungen hat. Dies ist auch kein „Kontaktabbruch“, der als Fakt und Ereignis zu werten ist, wie das Gericht meint, sondern ein Rechtsbruch und ein Bruch der Verfassung, was die Beziehung zum Kind angeht. Gegen diesen setzt sich der Beklagte weiter ein. Dies ist auch so zu benennen und nicht dem Popanz entfremdender Mütter, die die Väter ihrer Kinder entsorgen und verdammen wollen, weiter Vorschub zu leisten.
Die Entsorgung erfolgte unter Verwirklichung einer Straftat des § 156 StGB und Ausnutzung der rechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter, § 1626a BGB, die der EGMR im Jahr 2009 formal feststellte.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=03.12.2009&Aktenzeichen=22028%2F04
Diesen asozialen Akt aufgrund persönlicher psychischer Orientierungslosigkeit stellt die Klägerin infolge als „Trennung“ dar.
Aus objektiver Sicht und aus Sicht des Klägers und Vaters besteht die Beziehung tatsächlich zweifelsfrei fort:
Jedenfalls in der Form, dass die Elternschaft der Parteien lebenslang eine Beziehung begründet und aufrecht erhält – unabhängig von dem asozialen und erzwungenen Kontaktabbruch der Klägerin hier – und zwar bereits rein über die Lebenswirklichkeit des gemeinsamen Kindes.
2.
Es ist darüber hinaus erkennbar Ergebnis des Verhaltens der Klägerin, dass diese Elternbeziehung seither über die Justiz verhandelt wird. Nichtsdestotrotz besteht auch hier eine Elternbeziehung.
Jedenfalls besteht anders als vom Gericht behauptet erkennbar eine Beziehung, die jedenfalls auch aus dem Grundgesetz herrührt, was einer Tatbestandsberichtigung zugänglich ist.
Formal ist weiter darauf zu verweisen, dass die Klägerin dem Beklagten nie das Ende der Beziehung erklärt hat, sondern der Uz. bis jedenfalls zur Zustellung der sog. Gewaltschutzverfügung mittels falscher Eidesstattlicher Versicherung am 22.12.2003 an den mit der Klägerin gemeinsamen Wohnsitz, Landhausstraße 25, 71032 Böblingen, von der von der Klägerin kommunizierten Heiratsabsicht und Familienbildung mit zwei Kindern ausgehen durfte.
Dass die Klägerin mit dem Beklagten diesen Wohnsitz – im Widerspruch zu den falschen Darstellungen der Gewaltschutzverfügung – gemeinsam bewohnte, obwohl der Beklagte aus Goodwill und im Hinblick auf die gemeinsame Zukunft die Kaltmiete von 1050 Euro plus Nebenkosten trotz Beendigung der Beamtenstellung alleine bezahlte, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth infolge festgestellt, indem es die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten Mietzahlungen für die gemeinsame Wohnung zu erstatten, Az. 3 O 8319/04.
2.
2.1.
Im folgenden wird auf die Fehler im Tatbestand insoweit verwiesen, als das Gericht sich die Falschdarstellungen hier in den Entscheidungsgründen und zu Lasten des Klägers lebensfremd zu eigen macht:
Die Klage ist von vornherein unzulässig, da die Klägerin zweimal unter Täuschung des Gerichts eine falsche Adresse angibt, die nicht als korrekte ladungsfähige Anschrift zu werten ist.
Gegen das Gericht besteht der konkrete Tatverdacht der weiteren Rechtsbeugung zugunsten der Klägerin, der Volljuristin Kerstin Neubert, wie seit 2003 fortlaufend.
Das Amtsgericht selbst schreibt in Urteil vom 03.08.2017, Seite 7, dass nach gültiger Rechtsprechung die Angabe der ladungsfähigen Adresse des Klägers im Regelfall ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung darstellt.
Um die hierauf angezeigte Entscheidung der gebotenen Abweisung Klage als unzulässig zugunsten der Klägerin, Volljuristin, nicht treffen zu müssen, fabuliert das Gericht infolge ohne jeden sachlichen und justiziablen Anknüpfungspunkt einzig aufgrund fantastischer Darstellungen der Klägerpartei ein sinnfreies sog. schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse seitens der Klägerin.
Dieses sog. schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse gibt es nicht, wie sich unschwer aus der Aktenlage ergibt.
Die Klägerin ist eine Kindesentführerin und dominant-aggressive Falschbeschuldigerin, kein schutzbedürftiges Opfer von Straftaten.
2.2
Richtig ist, dass die Klägerin gewaltsam unter Missbrauch eines klischeehaften weiblichen Opferpopanz und Missbrauch des Rechtssystems, wie er von Frauennetzwerken und Justizbehörden/Polizei Würzburg öffentlich propagiert wird (vgl. bspw. Ausstellung / Podiumsdiskussion Rathaus Würzburg, „Rosenstraße“) das Leben und die Vaterschaft des Klägers zerstört hat und es ihr so bis 2010 mithilfe von verbrecherischen Angehörigen insbesondere der Staatsanwaltschaft Würzburg den Vater des gemeinsamen Kindes sinnfrei immer ungenierter zu kriminalisieren und zu pathologisieren.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/07/27/mit-dummheit-faengt-es-an-wie-baeuerliche-provinzpolizistinnen-unter-dem-etikett-haeusliche-gewalt-existenzen-und-elternschaft-zerstoeren/
Die Zielsetzungen und die destruktive Vernichtungsabsicht gegen den Uz. als Vater durch die Kindsmutter und deren Vater Willy Neubert ist nach 14 Jahren Kindesentzug und Lebenszerstörung zweifelsfrei aktenkundig belegt.
https://martindeeg.wordpress.com/2014/06/26/willy-neubert-vater-der-mutter-intrigiert-uber-direktor-des-amtsgerichts-wurzburg/
Um die überaus positive Entwicklung, die Bindung und die mit Entlastung und Freude für das Kind stattfindenden Treffen zwischen Vater und Kind seit Mai 2010 infolge ein zweites Mal zu zerstören, wandte sich u.a. bspw. der Vater der Klägerin, der Täter Willy Neubert, mit Schreiben vom 12.03.2012 an den ehem. Direktor des AG Würzburg, den Beschuldigten Stockmann, mit folgendem Wortlaut:
„Die gerichtliche Tendenz scheint derzeit dahin zu gehen, dass dem von Herrn Deeg seit der Trennung meiner Tochter von ihm bereits unzählig vorgebrachten Ansinnen auf Mediation, Therapie meiner Tochter etc. nachgekommen wird und dies in vollständiger Abkehr von etlichen in der Vergangenheit hierzu bereits geführter Gerichtsverfahren und anders lautender Beschlüsse. Am 20.12.2011 hat das Familiengericht entschieden, dass Herr Deeg und Frau Neubert (sic) ein gemeinsames Beratungsgespräch bei Frau Schmelter (gerichtsnahe Beratungsstelle) führen sollen. Frau Treu hat dieses Vorgehen damit begründet, dass die Vergangenheit außen vor zu bleiben und eine Kommunikation zwischen den Eltern stattzufinden habe.“…..
Weiter schreibt Neubert, was unverhohlen als Schmähkritik aufgrund niederer Gesinnung anzusehen ist:
„Ich halte Herrn Deeg nach wie vor für krank und befürchte derzeit eine eskalierende Entwicklung. Herr Deeg hat meines Erachtens zwei Gesichter, was allerdings nur sehr schwer zu durchschauen ist.“
Beweis:
Schreiben des Willy Neubert an AG-Direktor Stockmann, 12.03.2012, Az. 002 F 1462/11
Auf Gutachten des Prof. Dr. Nedopil, der den Pathologisierungswahn der Justizbehörden Würzburg gegen den Uz. im Sinne der Klägerin seit 2006 entlarvte, wird verwiesen, dieses ist bei Bedarf beizuziehen, Landgericht Würzburg, Az. 814 Js 10465/09.
2.3.
Nachdem die Amtsermittlungen, die Entscheidungen und die Beschlüsse des Familiengerichts nicht mehr der niederträchtigen und böswilligen Zielsetzung der Partei der Kindsmutter entsprach, bei vollständiger weiterer ungehinderter Verfügungsgewalt über das Kind des Beklagten, griffen die Klägerin, ihr Vater und die für sie tätige Juristin / Täterin Hitzlberger zur Selbstjustiz – unter anderem durch gezieltes Untertauchen, Verschleierung des Aufenthalts auch gegenüber Jugendamt und Gericht ab Oktober 2012 und komplette Verweigerung jeglicher Kooperation unter Missachtung der Vorgaben des Gerichts.
Dass ein solches asoziales Verhalten und Zerstörung einer Vaterschaft und einer Lebensperspektive eines ehemaligen Polizeibeamten insbesondere von Seiten der asoziale agierenden Organe der Rechtspflege objektiv ein Mordmotiv darstellt, begründet allerdings weder einen Freibrief für weitere Schädigung seitens der Klägerin noch für ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Klägerin, die aufgrund der Tatsache, dass sie Mutter und Bezugsperson für das gemeinsame Kind ist, eine Sondereinstellung einnimmt, was Rache- und Vergeltungsmotive angeht.
Es liegen, anders als die Beklagte und deren Rechtsvertreter, insbesondere Rotter hier, unter offenkundigem Prozessbetrug behaupten, seit über 12 Jahren weder Straftaten seitens des Beklagten gegenüber der Klägerin vor noch irgendwelche Gewaltschutzverfahren.
https://martindeeg.wordpress.com/2017/09/24/strafanzeige-gegen-wolfgang-rotter-wegen-prozessbetrug-und-falscher-verdaechtigung-kindsmutter-auch-bei-kanzlei-in-schweinfurt-verschwunden/
Dennoch wird dies behauptet und vom Gericht auch ins Urteil überführt:
In den Entscheidungsgründen unter Seite 8 schreibt das Gericht, Urteil vom 03.08.2017:
„Aus den Endbeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15.12.2016 ergibt sich zudem, dass der Verfügungsbeklagte im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins am Amtsgericht Würzburg der Bevollmächtigten (wohl der hiesigen Verfügungsklägerin) Schläge angedroht habe.“
Dies u.a. ist nachweislich falsch, vom Beklagten angezeigt, und sehr wohl einer Tatbestandsberichtigung zugänglich.
Das Gericht missbraucht diese falschen Aussagen, um die Unzulässigkeit der Klage zu Lasten der Volljuristin nicht feststellen zu müssen, was der Hauptanspruch des Beklagten ist.
Dezember 2003 hatte die Klägerin unter falscher Eidesstattlicher Versicherung eine sog. Gewaltschutzverfügung erwirkt, hierdurch diesen Justizskandal kausal verschuldet, Az. 15 C 3591/03, Zivilgericht Würzburg – die Straftat nach § 156 StGB wird bis heute vertuscht, der Vorgang weiter ergebnisorientiert zwecks weiterer Schädigung gegen den Kindsvater geltend gemacht, zuletzt in Schriftsatz vom 26.10.2017, Kerstin Neubert.
Schriftsatz Kerstin Neubert, 26.10.2017 – Zivilklage LG Würzburg, 72 O 1694/17
Dies begründet im Jahr 2017 erkennbar kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse!
Es wird beantragt, bei Bedarf die Akte des Familiengerichts beizuziehen, ebenso die Akte des Zivilgerichts.
Unstreitig ist, dass die Klägerin zur Vereitelung eines konkreten und vollstreckbaren sog. Umgangsbeschlusses des Familiengerichts Würzburg, Az. 005 F 1403/09, der jedenfalls bis 07.07.2015 unverändert vollstreckbare Gültigkeit hatte, ab Oktober 2012 zum Zwecke der Vereitelung dieser wöchentlich terminierten Vater-Kind-Treffen, jeden Freitag von 16.00 bis 19.00 Uhr, untergetaucht ist, indem sie die Kanzlei unter der Adresse Marienplatz 1, 97070 Würzburg aufgab.
Dies ist bereits beweisrechtlich dargelegt und als unstreitig erwiesen, Schriftsätze / Anlagen.
Die Vereitelung der Vater-Kind-Kontakte und erneute Ausgrenzung und Dämonisierung des Klägers durch juristisch fabulierten Popanz – wie bereits zuvor von Dezember 2003 bis Mai 2010 – diente darüberhinaus dem persönlichen und vorrangigen Ziel der sog. Klägerin hier, die vom Familiengericht Würzburg mit Beschluss vom 20.12.2011 beschlossene gemeinsame Elternberatung der Parteien zu vereiteln.
Vergleiche hierzu oben benanntes Schreiben des Vaters der Klägerin.
2.4.
Der Nachweis, dass auch die im Termin am 29.06.2017 und in Schriftsatz vom 30.06.2017 vom Rechtsvertreter Rotter zur Vermeidung der Unzulässigkeitsfeststellung der Klage – und nach Auffliegen der Täuschung, dass die angegebene Klägeradresse Marienplatz 1 in 97070 Würzburg falsch ist – alternativ vorgebrachte ladungsfähige Anschrift unter Roßbrunnstraße 15, 97421 Schweinfurt ebenfalls keine ladungsfähige Anschrift ist und Dokumente dort nicht an die Klägerin zugestellt werden können, wurde durch Beweis erbracht, Schriftsatz des Familiengerichts Würzburg, Az. 2 F 1463/17 – und liegt dem Gericht vor.
Sämtliche Vorgänge sind ab 2013 beweisrechtlich veröffentlicht, da die Verbrechen im Amt vertuscht werden und die Justizbehörden Würzburg den Beklagten als Vater und Justizopfer weiter anhaltend auch nach einer zehnmonatigen Freiheitsberaubung durch Verbrecher im Amt 2009/2010 ohne jede Entschädigung hierfür auf dem Rechtsweg auflaufen lassen und zum wiederholten Mal der Kindsmutter und Volljuristin den Komplettentzug seines Kindes ermöglichen und befördern.
Martin Deeg,
Polizeibeamter a.D.
Parallel wurde Berufung eingereicht gegen das Urteil, mit dem AG-Richter Gmelch die Urteilsergänzung ablehnte.
Begründung weitgehend analog oben.
Landgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 11.10.2017
Az. 30 C 727/17
Gegen das sog. Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12.10.2017 wird hiermit fristgerecht Berufung eingereicht.
Es wird Antrag gestellt, die Unzulässigkeit der Klage festzustellen.
Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird gestellt.
Prozesskostenhilfeantrag ist in dieser Sache bereits beim Landgericht Würzburg aktuell vorliegend, Az. 42 S 1743/17.
Gegen den ablehnenden Beschluss vom 27.10.2017, zugestellt am 10.11.2017 ist Anhörungsrüge eingereicht sowie Beschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Begründung siehe oben…..