Justiz-Autist Dr. Jens Bücking: übliche Eskalationsstrategien – Mordmotiv Kindesentführung

…..“wenn er auf Blatt 113 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Reheußer…als Justizverbrecher bezeichnet…belegt dies, dass der Antragsgegner jede Kontrolle über sich verloren hat und welche Gefahr er auch für das Kind und die Antragstellerin darstellt“…

Jens Bücking, sog. Rechtsvertreter, 02.06.2017
Mordmotiv Kindesentzug: Schriftsatz Dr. Jens Bücking für Rechtsanwältin Neubert


http://www.kanzlei.de/anwaelte/dr-jens-buecking

Fortführung von diesem Beitrag:
https://martindeeg.wordpress.com/2017/04/18/die-reaktion-der-kindesentfuehrerin-kerstin-neubert-auf-mein-hilfegesuch-an-ihre-kollegen-bei-pickel-partner-einstweilige-verfuegung/

Ich veröffentliche diesen Beitrag heute, weil der Schriftsatz dieses Justizautisten Jens Bücking zum einen sehr gut die plumpen juristischen Strategien aufzeigt, mit der Justizverbrechen und Kindesentziehungen normalisiert werden.

(Das Filmchen hat Stand 09.06.2017 immerhin 11 Aufrufe….die Werbung hier ist insoweit kostenlos).

Bücking kommt hierbei gänzlich ohne die moralinsaure heuchlerische familienrechtliche Fassade aus, die die Hetzerin Hitzlberger als „Fachanwältin“ in ihren Schriftsätzen und mit pervertierten Begrifflichkeiten vor sich hertrug, um ihrer toxischen Hetze und Entwertung meiner Person einen moralischen Anstrich zu verpassen.

Bücking, der sich wie alle Justiztäter offenbar qua Titel für unverwundbar hält, holzt ungeachtet der Schädigung des Kindes, der Schädigung von 14 Jahren Kindesentzug, Existenzvernichtung und Freiheitsberaubung drauflos wie ein Hooligan, ohne auch nur den Anschein erwecken zu wollen, er verstünde irgendetwas von Eltern-Kind-Bindung und der Lebenswirklichkeit diesbezüglich. Zitat:

„Dass der Antragsgegner jegliche Realitätsnähe verloren hat, zeigt sich auch daran, wenn er selbst glaubt, durch sein Verhalten die Rechte des Kindes verteidigen zu müssen.“…

Mordmotiv Kindesentzug: Schriftsatz Dr. Jens Bücking für Rechtsanwältin Neubert

Zum anderen belegt dieser sich „freundlich“ an die bayerische Richterschaft ranwanzende Bückling mit seinem Schreiben sehr schön, wie selbst fachfremde Juristen die seelische Not von Menschen ausnützen und genüßlich grinsend die verfassungsmäßigen Eltern- und Grundrechte praktisch „abschaffen“ wollen.

Dieses Reaktion meinerseits ging heute ans Amtsgericht Würzburg:

Amtsgericht Würzburg
Ottostraße 5
97070 Würzburg 09. Juni 2017

Az. 30 C 727/17

Neubert, Kerstin ./. Deeg, Martin wg. Unterlassung

Verhalten der Klägerpartei:

Nach Schriftsatz des Vertreters der Verfügungsklägerin vom 02.06.2017 ist offenkundig geworden, dass dieser nicht in der Lage ist, den Sachverhalt intellektuell zu erfassen.

Es kann insoweit dahinstehen, ob es eine berufstypische charakterliche Deformation, pubertär-regressive Profilierungssucht oder schlichtweg finanzielles Gewinnstreben ist, die Täter wie den Rechtsvertreter Jens Bücking zu solchen Schriftsätzen veranlassen.

Um die musterhaften juristischen Strategien und die eskalierende Rolle von sog. Rechtsvertretern gegen Väter weiter beweisrechtlich zu dokumentieren, wird die Rolle des Herrn Bücking in diesem Fall im Blog des Klägers weiter ausgeführt.

Der Blog ist erkennbar eine Langzeit-Dokumentation über die projektiven Strategien und die Wirkungsweisen von Kindesentzug, den Mütter mittels Opfermythos unter Missbrauch eines unfähigen Rechtssystems und einer ideologisch pervertierten Justiz offenkundig wie selbstverständlich unter existentieller Schädigung von Vätern und der eigenen Kinder betreiben.

Es ist für mich auch als Polizeibeamter völlig unbegreiflich, wie sich ein derart widerwärtiges und asoziales Gebaren von an neuralgischer Stelle agierenden Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in unserem Justizapparat derart etablieren und normalisieren konnte, das teilweise hooliganhaft die seelische Not und die existentielle Schädigung auch von Kindern missbraucht und selbsterfüllend immer weitertreibt.

Der Erfolg für diese Täter, die sich als Organ der Rechtspflege präsentieren, ist offenkundig erst dann eingetreten, wenn Kinder lebenslang irreversibel geschädigt sind, Menschen zu Tode gekommen sind oder die Situation derart eskaliert ist, dass unbescholtene Bürger im Gefängnis sitzen, weil sie angesichts der juristischen Unfähigkeit zur Selbstjustiz greifen.

Es sollte sich mittlerweile auch für Juristen des Amtsgerichts Würzburg die Frage aufdrängen, worin das Motiv von Kerstin Neubert als Elternteil besteht, mit aller Gewalt und zum Schaden des eigenen Kindes den anderen Elternteil vernichten zu wollen.

Diese Fragestellung sollte in mündlicher Verhandlung zu erhellen sein.

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart wird ebenfalls informiert, weitere Schritte gegen Bücking behalte ich mir vor.

Zur Sache:

In diesem Zusammenhang ist auf Schriftsatz vom 02.06.2017 und unbeachtlich des dem Gericht mit Datum vom 23.05.2017 zugegangenen Vergleichsangebot lediglich auf zwei juristische Aspekte ergänzend hinzuweisen:

1.
Das auch in Schriftsatz eingeräumte zielgerichtete Untertauchen zum Zwecke der Umgangsvereitelung durch die Verfügungsklägerin steht gemäß § 130 Abs. 1, Nr. 1 ZPO i. V. m. § 253 Abs. 2 und 4 ZPO  den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung entgegen, zu denen die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gehört.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil v. 05.07.2016 – M 26 K 15.50964, wie folgt ausgeführt:

„Die Klage genügt damit nicht den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO, wonach die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört. Dies gilt auch dann, wenn zwar in der Klageschrift zunächst eine ladungsfähige Anschrift genannt wurde, diese jedoch im Laufe des Verfahrens unbekannt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2007 – 19 ZB 06.2329 – juris Rn. 6). Die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ist dabei auch in Fällen erforderlich, in denen der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Den Kläger trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht (s. § 10 AsylG; vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 3), die nur dann entfällt, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar wird (vgl. BVerwG, U.v. 13. 4. 1999 – 1 C 24/97 – juris). Letzteres ist für den Kläger nicht ersichtlich.“

Auf Vorhalt, dass die ladungsfähige Anschrift der Klägerin sowohl dem Gericht, den Behörden als auch dem Vater des gemeinsamen Kindes bewusst verschwiegen wird und Frau Neubert zur Verschleierung dieser Tatsache seit Jahren lediglich eine Scheinadresse mitteilt, erwidert Bücking wie folgt:

„Das Amtsgericht Würzburg ist zuständig. Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Würzburg. Dem Antragsgegner und auch anderen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren ist bekannt, dass die Antragstellerin die Adresse ihres gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind dem Antragsgegner nicht bekannt geben kann, insbesondere nach den Vorkommnissen, die bereits Gegenstand mehrerer Gewaltschutz- und Strafverfahren gegen den Antragsgegner waren.“….

Mithilfe einer Verleumdung und pauschaler Entwertung des Kindsvaters versucht Bücking hier darzustellen, dass das Untertauchen der Kindsmutter, Rechtsanwältin Neubert hier keinen Rechtsverstoß darstellt sondern aus diffusen Schutzgründen „notwendig“ sei.

Abgesehen davon, dass es bizarr ist, glauben machen zu wollen, dass der Kindsvater als ausgebildeter Polizeibeamter durch Observationen, mittels technischer Hilfsmittel oder durch sonstige Ermittlungen nicht dazu in der Lage sei, bei derartem Wollen den tatsächlichen Wohnsitz herauszufinden, wird hier ein weiteres Mal die Strategie der Kindsmutter und deren Erfüllungsgehilfen erkennbar: jedweder Rechtsbruch wird mit diffusen und nebulösen Bedrohungs- und Angstphantasien der Kindsmutter etc. zu rechtfertigen gesucht.

Obwohl das gesamte Vorgehen der Ausgrenzung beginnend 2003 auf dieser immer ungenierter vorgetragenen Entwertung und Dämonisierung des Kindsvaters basiert, wollen die Justiztäter – natürlich macht auch Bücking sich dies zu eigen – ironiefrei glauben machen, dass dennoch keine Manipulation und Instrumentalisierung des Kindes gegen den so seit 2003 dargestellten Kindsvater durch dieses Umfeld gegenüber dem Kind stattfinde.

Der psychische Missbrauch des Kindes, der hier seit Jahren unverhohlen und mit Unterstützung von Justizverbrechern wie Pankraz Reheußer stattfindet, ist offenkundig und es sind weiter schwerste Folgeschäden zu erwarten, die irgendwann auch nicht mehr reversibel und korrigierbar sind und für die sich dann sowohl die Kindsmutter als auch ihre Erfüllungsgehilfen final zu verantworten haben werden.

Der Stand der Wissenschaft wurde mit Schreiben vom 23.05.2017 dargelegt.

Bücking fabuliert von diversen „Gewaltschutz- und Strafverfahren“.

Dies verwirklicht den Tatbestand der Verleumdung.

Richtig ist, dass die Kindsmutter unter Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherung durch den willfährigen Justiztäter Thomas Schepping im Dezember 2003 beim Zivilgericht eine sog. Gewaltschutzverfügung (Az. 15 C 3591/03) erlangt hat, die kausal für alle weiteren juristischen Vorgänge und die heutigen Lebenszerstörungen und Zerstörung der Vaterschaft zu Lasten auch des Kindes ist.

Auf Widerspruch vom 07. April 2017 hier wird vollumfänglich verwiesen.

Bereits im Jahr 2004 legte die Kindsmutter ihre persönlichkeitsbezogenen Motive diesbezüglich offen, Az. 2 F 5/04, was die Abgabe der falschen Eidesstattlichen Versicherung offenlegte. Frau Neubert schwadronierte bei bereits einem Jahr bestehender Kindesentfremdung unter anderem wie folgt:

….„Das Wichtigste ist im Moment mein Kind. Das ist das Beste, was in meinem Leben passiert ist.“ Das andere sei schon ihre Selbständigkeit“…..Ob sie mit diesen Dingen zur Zeit zufrieden sei? „Ich bin mit meinem Leben selbst zufrieden, wenn dieser Störfaktor nicht wäre.“
Seite 20

„Spontan fuhr die Probandin fort, sie habe sich bereits selbst analysiert. Das Problem bei ihr sei, wenn sie die Männer ausgesucht (sic!) habe, sei es bisher immer nach dem Äußeren gegangen. das sei ihr jetzt aufgefallen. Das nächste Problem sei, daß sie leistungsorientiert erzogen worden sei. So habe sie also nach dem Äußeren ausgesucht und dann was in den Mann reinprojiziert, vor allem den Traum von der heilen Familie („Rama-Idylle“). Da sie keine exakte Vorstellung habe, erkenne sie am Anfang nicht, daß der Mann ihr dies nicht geben könne. So trete sie erstmal „in Vorleistung“, zum Beispiel Einladungen zum Essen, seine Wäsche waschen etc. Irgendwann warte sie darauf, daß etwas zurückkomme und dann passiere nichts. Das sei dann der Punkt, wo sie denke: „Hoppla, du solltest die Sache beenden.“ Mit Herrn Deeg sei es so: der brauche Frauen, die sich um ihn kümmern. Insofern sei sie die ideale Partnerin für Herrn Deeg gewesen.“
Seite 30

Es ist offenkundig, dass Frau Neubert nicht nur bei der Idealisierung von Partnern etwas „reinprojiziert“ sondern auch bei deren Verdammung und Entwertung.

Die Extremform dieser Charakterdisposition ist als Borderline-Störung bekannt. Nicht der idealisierte Partner ändert sich sondern lediglich die innerpsychische Einstellung des entwertenden Partners zu diesem.

Auf Grundlage dieser falschen Eidesstattlichen Versicherung gelang es der Kindsmutter willkürlich und präventiv völlig sinnfrei, sog. Gewaltschutzverfügung gegen den Kläger zu erwirken von Dezember 2003 bis Dezember 2004 und nochmals anhand Aktenlage vom August 2005 bis August 2007. Insbesondere die erneute Verfügung 2005 ist erkennbar rechtswidrig erfolgt, war jedoch die Ursache für diverse „Strafverfahren“ wegen Beleidigung und „Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz“, die Neubert bei Anrufen oder auch bei Anschreiben bspw. des Psychiaters Dr. Boch-Galhau oder des Mediators der gerichtsnahen Beratungsstelle, Othmar Wagner, die vom Kindsvater um Hilfe und Vermittlung gebeten wurden (2006) sinnfrei erwirkte.

Die „Gewaltschutz- und Strafverfahren“, die also angeblich dazu führen, dass die Klägerin untertauchen muss und ihren Wohnsitz nicht bekannt geben kann, gibt es also nicht.
Die bestehenden Verfahren liegen rund 10 Jahre zurück und fußen entweder auf falscher Eidesstattlicher Versicherung nach der bis heute aufrecht erhaltenen Strategie der Kindsmutter Kerstin Neubert oder sind ideologisch missbrauchte reaktive Bagatelldelikte aufgrund jahrelangen Kindesentzugs.

Ein willkürlicher Antrag auf Gewaltschutz vom 18.09.2012 wurde offenkundig durch das Familiengericht abgelehnt, wie dem Kläger erst durch den Befangenheitsantrag vom 08.01.2013 bekannt wurde, mit welchem die Richterin kaltgestellt wurde, Az. 2 F 957/12.

Zeugnis:
Antje Treu
, zu laden über OLG Bamberg, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg

Daraufhin griff Neubert zu anderen und rechtsfremden Mitteln, um die Ausgrenzung, wie sie heute besteht, herbeizuführen.

Ziel Neuberts war – wie bereits im Widerspruch vom 07.04.2017 beweisrechtlich aufgezeigt – die gemeinsame Elternberatung bei der Mediatorin Katharina Schmelter (als Zeugin benannt) zu verhindern sowie die Kommunikation und Kooperation mit der Umgangspflegerin Meike Kleylein-Gerlich (als Zeugin benannt) zu vereiteln und so die sog. Umgangskontakte nachhaltig zu zerstören und die Ausgrenzung zu manifestieren, was ihr bis heute auch gelungen ist.

Eine umfassende Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage gegen Hitzlberger, die den Kontaktverlust seit Juni 2012 schuldhaft und widerwärtigster Art und Weise zu verantworten hat, ist beim Landgericht Würzburg anhängig und für jedermann beweisrechtlich im Blog des Klägers veröffentlicht.

Die Zielsetzung der Entwertungen und Ausgrenzung des Klägers durch Kerstin Neubert hat durchweg niederen Motive und persönliche Defizite der Kindsmutter selbst als Auslöser.

Es geht ihr in keiner Weise um das Kind, dessen Wohl oder gar dessen Schutz sondern bei ihrer bisher über ein Jahrzehnt juristisch durchgezwungenen Strategie einzig um ihre persönliche Verantwortungsflucht.

So sagte sie die gerichtlich aufgegebene Elternberatung kurzfristig über ihren damaligen Anwalt mit folgender Begründung ab:

„Die Vereinbarung des Termins in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 ist für die Kindsmutter zu einer stetig wachsenden psychischen Belastung geworden, welcher entgegengewirkt werden muss. Den Hinweis des Gerichts in der Verhandlung vom 20.12.2011 aufgreifend, nahm die Antragsgegnerin psychologische Beratung bei einer Person, welche die vorliegende Fallgestaltung kennt, in Anspruch. Diese riet ihr dringend, vor Beginn der Gespräche bei der gerichtsnahen Beratung psychologische Hilfestellung in Anspruch zu nehmen.“

Beweis:

Anlage 1
Schreiben Rechtsanwalt Rothenbucher, 03.01.2012, Az. 2 F 1462/11, Amtsgericht Würzburg

Infolge nimmt sie weder die ihr alternativ zugestandenen Einzelgespräche bei Frau Schmelter wahr noch eine Therapie in Anspruch.

Stattdessen greift Neubert erneut zur Strategie der Entwertung und Dämonisierung des Kindsvaters.

Als rechtliche Mittel nicht greifen, greift sie zur Selbstjustiz und taucht unter.

Es ist der Verfügungsklägerin in keiner Weise unzumutbar und sie kann auch keinerlei reellen rechtlich haltbaren Gründe dafür anführen, ihren Wohnsitz zu verschleiern.

Sollte sie dennoch weiter darauf beharren, wäre die Verfügungsklage auch diesbezüglich unter Hinweis auf fehlende Mindestanforderungen abzuweisen.

Was die Verleumdungen und Entwertungsstrategien angeht, wird weiter beweisrechtlich die diesbezüglich objektive Darstellung in dienstlicher Stellungnahme der Richterin auf Befangenheitsantrag der Verfügungsklägerin Neubert verwiesen.

Beweis:
Anlage 2

Dienstliche Stellungnahme der Richterin Treu, 11.01.2013, Az. 2 F 957/12, Amtsgericht Würzburg

2.
Die von der Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung verstößt auch gegen den Bestimmheitsgrundsatz gemäß § 253 Abs. 2 ZPO.

In dem Beschluss wird dem Verfügungsgegner untersagt, gegenüber einer unbestimmten Anzahl  und obendrein nicht namentlich genannte Arbeitskollegen und Vorgesetzte der Antragstellerin bestimmte Behauptungen zu entäußern.

Die Verfügungsklägerin ist nicht aktivlegitimiert, zu bestimmen, wer welche Äußerungen empfangen darf oder nicht.

Sie darf erkennbar keine Anträge für andere Personen stellen, die obendrein noch nicht einmal in dem Beschluss bezeichnet sind sondern eine diffuse Personenzahl betreffen.

Maßgeblich ist jedoch, dass diese unbestimmten Arbeitskollegen und Vorgesetzten im Beschluss aufgeführt sein müssen und zwar namentlich. Sollte dies geschehen, müsste die Verfügungsklägerin immer noch nachweisen, dass Sie aktivlegitimiert war namens und im Auftrag dieser Personen derartige Anträge beim Gericht zu stellen.

Der Terminus Aktivlegitimation ist bekanntermaßen bei Klagen auf Einstweilige Verfügung vom Gericht amtswegig zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Deeg

Dies war das erste Antwortschreiben des Familiengerichts auf meinen Antrag vom 27.12.2003 – es stehen nun 14 Jahre Kindesentziehung und Lebenszerstörung auf der Sollseite:

13 Gedanken zu „Justiz-Autist Dr. Jens Bücking: übliche Eskalationsstrategien – Mordmotiv Kindesentführung

  1. Bücking plädiert ja nicht unverkehrt …

    Klicke, um auf 20170609150926.pdf zuzugreifen

    … seine Argumentation ist „logisch“, zeigt aber den Mangel des Gesamtsystems. So wie er ständig schreibt: „nicht relevant“, genauso unrelevant sind seine Schriftsätze im Kontext frühkindlicher Bindung.

    Typisch Autist interpretiert er Formulierungen wie Kindesentzug als Verleumdung, was ja der Beweis ist, dass er dieses „Synonym“ für „vorsätzliche Kindesentfremdung“ kognitiv nicht auf die Reihe bekommt.

    Nächstes Beispiel. Bücking: „Martin will nicht wahr haben, dass es auch einseitige Trennungen gibt.“ Jawoll! Leider sieht er die BPS der „Trennenden“ nicht, genannt auch „asozial“ APS, so mit der Diagnose über Miss N. im Koffer, es einen ganz anderen Ablauf nimmt, Umgang juristisch einzufordern.

    CitiSite Tip: „nicht im Affekt Richter einschalten, sondern den „Fall“ einem Psychiater schildern.“ Immerhin ist Bücking so clever – Recht hat er: „Wer Aussagen macht, bitte eidesstattlich unterschreiben!“

    CitiSite verfährt analog: „aufgefordert, z.B. die involvierten Rechtsanwälte – Betreuungsstelle, etc., ihre Aussagen eidesstattlich zu unterschreiben!“

    Ergo nächster Tip, z.B an Lutz: „Falls Mutti Schriftsätze oder ein Sozialpädagoge, etc. verfasst, eidesstattlich unterschrieben lassen“, bzw. wie Bückling argumentieren: „Aussage nicht relevant, weil eidesstattlich nicht unterschrieben!“

    • Na ja, ich sehe das so:
      nur wer ständig lügt muss ständig darauf hinweisen, dass er die Wahrheit sagt, ganz ehrlich jetzt, wirklich, ganz sicher, eidesstattlich versichert…..

      Klar gibt es einseitige Trennungen – wenn allerdings ein Mann eine Frau um ihr Geld bringt und ihr die Heirat vorgaukelt, sich dann aus dem Staub macht, dann nennt sich diese „einseitige Trennung“ im Allgemeinen Betrug, umgangssprachlich auch Heiratsschwindel.

      Wenn eine emanzipierte Frau und Volljuristin einem Mann die Familienbildung mit Kind vorgaukelt, eine wirtschaftliche und emotionale Abhängigkeit forciert und sich dann drei Monate nach Geburt des gemeinsmamen Wunschkindes „trennt“, indem sie den Partner als „Kriminellen“ darstellt und ihm den „Kontakt“ bei Strafe bis zu 250.000 Euro oder 6 Monate Haft untersagen lässt indem sie Richter belügt, dann ist das wohl Ausdruck von „Emanzipation“ oder bayerische Folklore nach dem Motto „selbst schuld“, hehe…?

      Nein!

      • Analog – vorgaukeln. Rechtsvertreter Weinrich an das Gerichtsteam: „Lieber Herr Beckmann, Herr K. wünscht, dass ich notfalls seine Ex verklage, falls sie nicht einsichtig ist, da er ein Recht auf Zugewinn hat. Der Mann ist balla-balla, denn die waren nie verheiratet!“ Wie wieder mal ersichtlich, Rechtsvertreter keine Ahnung von Gesetzen, denn…

        Lebensgemeinschaft:

        …wenn die Partner ein Grundstück, ein Haus, oder sonstige Wirtschaftsgüter anschaffen oder eine gemeinsame Existenz in Form einer Familie gründen: „Hier hat sich in der Rechtsprechung der Grundsatz durchgesetzt, dass ein Ausgleich auch dann vorgenommen werden kann, wenn vorher kein Vertrag abgeschlossen wurde. Erforderlich ist allein die (vorgegaukelte) Absicht gemeinsamer Wertschöpfung. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht darauf an, dass ein Partner formal als Eigentümer im Grundbuch steht.“

        Eigentlich hätte Richter Beckmann zurück schreiben müssen: „Lieber Herr Weinrich, balla-balla sind offenkundig sie, Im Aufgabengebiet „Finanzen“ der komplette Vollversager!“ Richter Beckmann hatte bereits in anderen Beschlüssen diesem rechtlichen Vertreter Geschäftsunfähigkeit attestiert! Aber was machen diese Autisten chronisch latent: „sehen vor Kleinkram das Wesentliche nicht!“

        Statt den Wertgewinn einzutreiben, so um 250.000 Euro, bekam CitiSite eine mail dieses rechtlichen Vertreters: „Herr K., Ihr Pass ist abgelaufen, wir brauchen ein Passbild!“

        Ich gehe mal davon aus, dass Strate nicht im entferntesten weiss, was in dieser Betreuungsbranche tatsächlich abgeht! Eigentlich hätte er in seinem Buch des Thema Kindesentzug sich auch mal vorknöpfen können, wenigstens in einem Kapitel, mit der Head: … Martin, denk Dir eine aus 🙂

  2. Hatte nur kurz Zeit zum Vorbeischauen und mir das Bücklings-Interview anzutun. Waren bei dem Interview-Video Drogen im Spiel? Ist ja klassische Anti-Werbung ala „Ich bin zwar blöd, aber find mich geil dabei!“ Kein Wunder, dass da auch kein Interviewer auftritt und dieser Bückling lieber ins irgendwo schaut, statt in die Kamera. Im Irgendwo steht er wahrscheinlich selbst und klickt sich begeistert durch sein eigenes Filmchen. Mein Mitgefühl Martin, für die Pein, immer wieder mit den dummdreistesten Mitglieder dieser Gesellschaft konfrontiert zu werden. Versuche trotzdem cool zu bleiben. Auf bald!

  3. Hallo Martin!

    Interessant finde ich, dass Du die Anhörung des Kindes nicht veröffentlichst. Hast Du sie gelesen? Und wie gehst Du damit um? Da sie als Argument der Gegenseite verwandt wird (und leider auch, da Du sie nicht veröffentlichst), gehe ich davon aus, dass ihr zu entnehmen ist, dass Dein Kind Dich derzeit nicht sehen will – ob manipuliert oder nicht.
    Der Konflikt ist nun, dass es möglich ist, dass das AKTUELLE Kindeswohl (verschuldet durch die Kindsmutter, das kann gut sein) tatsächlich in der Kontaktvermeidung besteht. Dass das nicht so weit hätte kommen müssen, ist das – für Dich und Dein Kind – Furchtbare daran.

    Deine Gedanken dazu würden mich interessieren – vielleicht kann man denen auch entnehmen, inwiefern es um „Rache“ und inwiefern ums aktuelle Kindeswohl geht.

    LG

    • Ich werde hier zunächst konkret fallbezogen und hernach allgemein antworten. Einigkeit sollte jedoch insoweit darüber bestehen, dass es hier nicht um irgendwelche interpretierbaren Bagatellen geht sondern um eine existenzielle Schädigung, ein Justizverbrechen unter MISSBRAUCH eines Kindes, meines Kindes! Die Schädigung ist sehr objektiv selbstverständlich als Mordmotiv auszumachen, als solches benannt und im Blog angeführt – was die Täter nicht hindert, immer weiter zu provozieren und die Schädigung des Kindes und die Ausgrenzung und Isolation meiner Person weiter zu treiben.

      Motiv…!!?

      Wer nach Lektüre der Dokumentation dieses Blogs der Ansicht ist und Entschuldungsgründe für die fränkische Justiz und die Mutter findet, die noch nicht thematisiert sind oder gar die „Schuld“ für 14 Jahre Kindesentzug bei mir als gezielt und böswillig kriminalisierten und aktuell – ja, 14 Jahre – ausgegrenztem Vater sieht, kann das gerne versuchen sachlich zu begründen.

      Wenn eine Bank überfallen wird, ist allerdings nicht der Kassierer schuld sondern der Bankräuber. Wenn eine Frau vergewaltigt wird, ist der Vergewaltiger schuld, auch wenn die Frau einen kurzen Rock trug…..

      Wie gesagt, zum Thema „Kindesanhörung“ in diesem Fall ist alles Relevante anhand Originaldokumenten veröffentlicht.

      Vorausgeschickt sei noch die rhetorische Frage, weshalb sowohl die Justiz als auch die Mutter und deren Erfüllungsgehilfen (Hitzlberger!) über Jahre so konsequent monokausal auf den instrumentalisierten „Kindeswillen“ abheben, jede positive Entwicklung und die über 94 Treffen entstandene Bindung zwischen mir und meinem Kind (im Blog bspw. hier: https://martindeeg.wordpress.com/2017/02/09/mordmotiv-kindesentzug-um-die-ganze-widerwaertigkeit-der-vorgehensweise-der-entfremdung-aufzuzeigen-hier-nun-mein-privates-protokoll-ueber-die-2012-durch-die-justizverbrecher-vereitelten-treffen-mi/)
      so widerwärtig und asozial in den Dreck ziehen, entwerten und gar leugnen, provozieren, persönlich beleidigen, den Konflikt anfeuern (siehe oben Schreiben des neuen gekauften Erfüllingsgehilfen Bücking, 02.06.2017)!

      Motiv….!!?

      Zur Frage:

      Es wurden zwei sog. „Anhörungen“ meines Kindes durchgeführt. Nachdem trotz Beharren der Kindsmutter und der Hetzerin Hitzelberger auf komplette Ausgrenzung ab März bzw. Juni 2012 die Richterin Treu – im „Interesse des Kindes“ – die Kontakte konkret fortführen wollte und eine Elternberatung forcierte und auch die Anhörung zu keiner Änderung dieser Zielsetzung führte, wurde die Richterin kaltgestellt.

      In ihrer dienstlichen Stellungnahme auf den ergebnisorientiert auf Verschleppung/Manifestation des Kontaktabbruchs ausgerichtete Befangenheitsantrag des Duos Neubert/Hitzlberger äußerte sich Treu auch zur Anhörung des Kindes, womit eigentlich insoweit alles gesagt ist:

      …“Dass die Anhörung des Kindes nicht gesondert protokolliert wurde, trifft zu und lässt sich auch aus den Akten entnehmen.“….

      „Dienstliche Stellungnahme“ Richterin Treu auf Befangeneheitsantrag der Kindsmutter, 11.01.2013

      Nach drei Jahren kompletter Untätigkeit, die – rechtswidrig, gültiger Umgangsbeschluss – von den Tätern gewollt und gezielt herbeigeführt wurde, wurde 2015 von Treu die Umgangpflegerin Baur-Alletsee eingesetzt. Hiergegen richteten Neubert/Hetzanwältin Hitzlberger eine Beschwerde zum OLG Bamberg, das bei fortlaufendem rechtsfreiem Zustand/Kontaktabbruch seit Juni 2012 entgegen vollstreckbaren Beschluss auf wöchentliche Treffen zwischen Vater und Kind eine erneute „Anhörung“ des Kindes durchführte, die das Duo Neubert/Hitzlberger unbedingt wollte: zwecks Schuldzuweisung an das Kind, das nicht „will“….

      Günter Wegmann, 2012 eingesetzt, beantragt als Verfahrenspfleger die Aufhebung des Termins zur Anhörung des Kindes beim OLG:

      „Das Kind wurde bereits am 24.07.2012 durch die Richterin Treu am Amtsgericht Würzburg im Beisein des Unterzeichners angehört…..

      Eine Kindesanhörung würde in diesem Verfahren keinen neuen Erkenntnisgewinn erbringen. Sie würde ausschließlich zu einer weiteren Belastung führen und dient somit nicht dem Kindeswohl. Die mit der Anhörung mögliche Kindeswohlgefährdung rechtfertigt die Absetzung der Anhörung. Der Unterzeichner sieht nach wie vor die einzige Möglichkeit den Konflikt zu lösen, indem die Eltern gezwungen werden miteinander zu kommunizieren.“…..

      Stellungnahme Verfahrenspfleger v. 15.12.2015: Kindeswohlgefährdung

      Der Justizverbrecher Pankraz Reheußer und seine Mittäter Weber und Panzer setzten sich bekanntermaßen über alle konkret begründeten Expertisen der professionellen Helfer hinweg.

      Um infolge unter Rechtsbeugung einen Umgangsausschluss formaljuristisch zusammenschwurbeln zu können wurde mein Kind nicht nur der Belastung der sinnlosen Anhörung ausgesetzt – die Täter, und damit meine ich alle Täter, missbrauchen hingegen fortgesetzt mein minderjähriges Kind um den rechtsfreien Zustand zu normalisieren, ihre eigenen Taten zu verdrängen („Kind will nicht“) und den psychischen MISSBRAUCH meines Kindes zu bagatellisieren. Dieser psychische Kindesmissbrauch hat gravierende Folgen auch in Bezug auf eine dem Kind lebenslang aufgeladene projektive Schuld, ggf. an der Vernichtung des Vaters die Schuld zu tragen. Das ist zwar nicht der Fall, hier sind ausschließlich die widerwärtigen Justizverbrecherinnen und Justizverbrecher sowie die immer wieder zur Rache und Ausgrenzung angestachelte Kindesmutter und deren intriganter Vater schuldhaft verantwortlich. Dies ändert jedoch nichts an den erwartbaren innerpsychischen und unbewussten Vorgängen.

      Insbesondere Reheußer wird sich hierfür zu verantworten haben.

      Noch konkreter beleuchtet ist die Widerwärtigkeit und Zielsetzung der Justizverbrecher, unter Missachtung aller professionellen Expertise kompetenter Helfer ergebnisorientiert das Kind zu missbrauchen, aus der Stellungnahme von Baur-Alletsee:

      …“Auch aus der Sicht der Umgangspflegerin wird eine erneute Kindesanhörung zu keinem neuen Erkenntnisgewinn führen. Das Kind wird – und das hat es im Gespräch am 18.12.2015 der Unterzeichnerin gegenüber bestätigt – aussagen, dass es keinen Kontakt zum Vater möchte, dass es den Vater nicht braucht und dass es ihm ohne Umgang mit dem Vater sehr gut geht.

      Das Kind kann allein vom Alter her noch nicht abschätzen, dass ein Kontaktverlust zum anderen Elternteil eventuell zu einem erhöhten Risiko für das Auftreten einer psychischen Erkrankung führen kann (siehe auch Neue Zeitschrift für Familienrecht, 21/2015, A. Prinz/u. Gresser S. 989 ff.)“…..

      Stellungnahme der Umgangspflegerin Frau Baur-Alletsee, 22.12.2015

    • Nun noch, wie angekündigt, eine allgemeine Antwort:

      Das „Kindeswohl“ kann in einem solchen von einer Mutter inszenierten Konflikt niemals darin bestehen, den Kontakt zwischen Kind und Vater in deren Sinn zu vereiteln! Man muss dann eben auf die Mutter einwirken und dieser nicht auch noch zur erfolgreichen KINDESENTFÜHRUNG gratulieren!!

      Es geht hier um psychischen Missbrauch des Kindes, der nicht zu befördern ist sondern zu verhindern. Mittlerweile geht es hierbei längst auch um GENERALPRÄVENTION, da sich in ideologischen Kreisen und parteiischen Frauennetzwerken herumgesprochen hat, dass die deutsche Justiz, entgegen auch der Vorgaben des EGMR, nichts gegen Umgangsboykott und Kindesentziehung unternimmt sondern diese Verbrechen einfach laufen lässt, durch Zeitablauf Fakten schafft. Es geht somit auch um VORSATZ der Justiz.

      Gegen diesen strukturellen Rechtsbruch und Rechtsmissbrauch ist endlich ein Exempel zu statuieren. Die Dreistigkeit, mit der bspw. die Juristin Hitzlberger hier vorgeht, um einen Kontaktabbruch zu erzwingen und ihre Mandantin Neubert, ebenfalls Volljuristin, dahin berät, sich über Recht und Gesetz zu stellen, sämtliche Vorgaben des Gerichts zu missachten, die KOMMUNIKATION auch mit den Helfern zu verweigern, zeigt, in welchem rechtsfreien Raum wir uns hier bewegen! Alles unter dem Etikett „Kindeswohl“ oder auch „Gewaltschutz“. Es gibt Fortbildungen, in denen Juristinnen geschult werden, wie man den Vater eines Kindes komplett ausgrenzt und ihm seine Kinder entzieht.

      Was den instrumentalisierten oder auch depressiv hervorgerufenen manipulierten „Willen“ des Kindes angeht, so ist dieser das Letzte, dem nachgegeben wird, wenn es bspw. um die Schulpflicht geht. Wenn Eltern sich weigern, ihr Kind in die Schule zu schicken, wird es mit der Polizei abgeholt.

      Wir haben es hier mit einem strukturellen Unrecht zu tun, bei dem eine Vielzahl von Menschen in sich selbständig gemachten und in Teilen von der Gesetzesbindung losgelösten Netzwerken es sich kuschelig gemacht haben und hierbei ordentliche Gewinne erwirtschaften (Hitzlberger, sog. Gutachterin Behrend).

      Dem ganzen auch noch eine moralischen Anstrich geben zu wollen, indem die Täter und Schuldigen sich grinsend auf das „Kindeswohl“ berufen, ist bizarr. Hier werden Kinder gezielt und ergebnisorientiert psychisch missbraucht!

      Daher habe ich auch keinerlei Hemmungen mehr, bei weiterem Scheitern des Rechtsstaates und Auflaufenlassen durch diese Justizberbrecher zur persönlichen Rache zu greifen! Brutal, brachial und final!

      Meine Tochter wird das verstehen. Einen Vater, der sich von widerwärtigen Juristen und Arschlöchern mit Titeln weit über ein Jahrzehnt lang für dumm verkaufen lässt, von ihr fernhalten lässt, sich von feisten Dummköpfen wegsperren und wie der letzten Dreck behandeln lassen muss und das einfach hinnimmt, wünscht sich doch kein Kind, oder?

    • Ich habe mich in den letzten 14 Jahren sehr ausführlich u.a. mit Fachliteratur zur Bindungsforschung befasst. Was hier von der Justiz Würzburg/Bamberg mit einer kaum zu fassenden Hybris und Dummheit veranstaltet wird, ist auch die Missachtung jeglichen Fachwissens.

      Jeannette Hagen hat als betroffene Tochter, die keinen Kontakt zum Vater hat, einen Erfahrungsbericht geschrieben, auf den ich bereits vor längerem hingewiesen habe:

      „Die Autorin hat ihren leiblichen Vater bislang nicht kennenlernen dürfen, weil er keinen Kontakt mit ihr will. Allen Kontaktversuchen von seiner Tochter widerstand er. Trotzdem äußert sie sich in ihrem Buch darüber, dass man die Mütterhoheit vom Thron stoßen sollte. Nach ihrer Ansicht ist der Feminismus am Unglück von vielen Vätern und Kindern nicht unschuldig.“

      http://www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/jetztmalehrlich/jetztmalehrlich-sendungsseite-100.html

      „Väter – sie gelten als der physisch herausforderndere, experimentierfreudigere, der angstlosere Elternteil. Papas wecken Neugier beim Nachwuchs und sorgen dafür, dass sich die Kleinen mehr zutrauen. Gut also, dass immer mehr Väter direkt teilhaben wollen, an der Erziehung ihrer Kinder. Das Modell des Familienernährers, den außer den Schulnoten nichts von seinen Kindern interessiert, scheint weitestgehend ausgedient zu haben. Das wird auch von der Politik gefördert – durch die Elternzeit, die in Bayern etwa ein Drittel aller Väter in Anspruch nehmen. Doch da gibt es trotzdem noch ein Problem: Bei Trennung der Eltern bekommt nach wie vor in den allermeisten Fällen die Mutter die Kinder zugesprochen – zum „Wohl der Kinder“. Da hat sich in der deutschen Rechtsprechung seit den 50er-Jahren nicht allzu viel getan.„….

      http://www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/jetztmalehrlich/vater-rechte-scheidung-kind-100.html

      https://martindeeg.wordpress.com/2016/02/21/tv-tip-diskriminierung-von-vaeternmissbrauch-des-kindeswohls-durch-rueckstaendige-justiz/

      Auch lesenswert im Zusammenhang:

      ……………………………………

  4. Seine Stichpunkte: Störungsfreier Betrieb. Das meiste sind logische Fehler. Desaster präventiv erkennen. Totalschaden. Verlust von Daten. Wiederanlaufen ohne Verlust.

    NETT! In den Spiegel hat vermutlich bis heute noch nicht geguckt! Na ja, da kann er ja mal die Kindesbindung ohne Verlust (Entfremdung) wieder herstellen!

    Jens Bücking: „nicht recovery“ sondern Replikation! Ein Systemfehler, der sich fortfrisst“ Hiermit spricht er direkt die Juristerei an! Sorry: „Justizautisten“ ! Martin – kursiv setzen …

    Dass der Antragsgegner jegliche Realitätsnähe verloren hat, zeigt sich auch daran, wenn er selbst glaubt, durch sein Verhalten die Rechte des Kindes verteidigen zu müssen.

    ECHT? Da isses wieder – klinisch relevante Projektion: „projiziert sein kleinkariertes RA Weltbild paranoid auf das Gegenüber!“ Schizotypisch zudem, denn Richter fangen mit dem „Juraquatsch an!“

    „Confirmation bias! at it`s best! JENS „spaltet“ glattweg ab, dass es Martin lediglich seit Geburt des Kindes um Kindeskontakt geht – siehe Bindung! Auf Fonagys Reflektionsscala belegt BÜCKING explizit die Scala null – in „Replikation“! Bei seinem Namen hatte CitiSite das auch sofort assoziert. Bitte kursiv …

    … ranwanzender Bückling!

    Könnte länger texten – aber es reichen diese kuren Zeilen! Mit englischen Fachbegriffen würzt er seine Sosse, statt, s.o., zur Abwechslung mal in den Spiegel zu gucken – zu reflektieren! Once again. CitiSite VID: „kognitive Dissonanz!“

    • Die Täter entlarven sich selbst.

      Bückings gönnerhafte Belehrungen sind ob ihrer Naivität diesbezüglich besonders erhellend:

      ….“Es trifft auch nicht zu, dass der zwischenzeitliche Umgang des Antragsgegners mit dem Kind unkompliziert und mit massiver Entlastung auch für das Kind erfolgt wäre. Der Antragsgegner möge allein die Ausführungen des Oberlandesgerichts Bamberg in der vorgelegten Anlage 1 lesen, in der die Anhörung des Kindes wiedergegeben ist“…..

      Das niedere Motiv, das die Täter umtreibt, jede positive Entwicklung und jede Entlastung des Kindes in den Dreck zu ziehen und zu leugnen, ist insoweit klar.

      Volljurist Bücking offenbart hier jedoch auch ein ganz neues Maß an wahnhafter und kindlicher Obrigkeitshörigkeit:

      Der Vater, der sich bei 94 Treffen mit seinem Kind ausgiebigst mit allen Aspekten befasst und auf eine Verbesserung der von Neubert verursachten Lebenssituation hingewirkt hat und dies auch dokumentiert hat, soll doch gefälligst mal nachlesen, was der Justizverbrecher Reheußer vom Oberlandesgericht (!!) „ausgeführt“ hat über die 94 Treffen zwischen Vater und Kind…..

      Mehr dazu hier, die Zeuginnen Marx und Scholl waren übrigens auch dabei bei den 94 Treffen, hören will das bislang niemand:

      https://martindeeg.wordpress.com/2017/05/26/mordmotiv-kindesentfremdung-finale-rechtliche-geltendmachung-gegen-die-fachanwaeltin-hitzlberger-wuerzburg-verantwortlich-fuer-erzwungenen-kontaktabbruch-zu-meinem-kind-seit-juni-2012/

      • Das hatten wir doch schon alles. Diese 94 Treffen unter dem Aspekt frühkindlicher Bindung … für BÜCKLING nicht erwähnenswert – denn BÜCKLING begereift (kognitiv nicht), dass – was er ja selbst schreibt: „wehret den Anfängen“, so ein Jura-Geblödel und Umgangsverfügung (Desaster) überhaupt nicht nötig gewesen wäre!

        Jede zwanghafte, durch Richter bestimmte Umgangsreglung ist „toxischer“ Stress für das Kind, eben weil MUTTI nicht von Anbeginn juristisch – siehe EMRG – na was wohl!

        BÜCKLING ist der typische Hinterhof-Jurist, sorry „Autist“, was er ja selbst in seinen Schriftsätzen outet. Gruss an Dr. Phil Sponsel – Aussagepsychologe – Forensik Experte! Soll der BÜCKLING erledigen? Sponsel hätte seine helle Freude am „Fall JENS!“

      • So. Und weshalb ist es immer noch möglich, dass sich solche Vollpfosten ohne jede fachliche Kompetenz und Sachkenntnis auf regressiv-projektive Weise eskalierend in hochsensible Kindschafts- und Bindungskonflikte reinwanzen!?

        Dieser anmaßende Kasper ist mir nie begegnet – entwertet und beleidigt jedoch auf einer persönlichen Ebene im Zusammenhang mit meinem Kind als wäre es das Selbstverständlichste der Welt.

        Der Schriftsatz ist intellektuell derart unterirdisch, auf mehreren Ebenen offenkundig widersprüchlich und zeugt von einer Hybris, dass es eigentlich bereits im Ansatz an jeglicher sachlichen Anknüpfung fehlt. Gleichzeitig sagt sie so viel über den Schreiber Bücking selbst aus, dass er auf der Stelle vor Scham im Boden versinken müsste, würde er denn erkennen können, was Kundige und mit Übertragungsphänomenem bewanderte Menschen hier herauslesen können.

        Die am wenigsten blamable Lesart für Bücking wäre, dass er eigentlich keinen Bock hatte und Neubert oder deren Kanzlei irgendeinen Kumpeldienst erweisen will und irgendwas zusammenschwurbelt.

        Intellektuell wäre an sowas kein Gedanke zu verschwenden, aber der Kontext macht es nötig, gegen solches Arschlochtum vorzugehen!

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